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Bürgerliche Kleidung bleibt Privatsache

Kein Betriebsausgabenabzug für Kleidung einer Mode-Bloggerin
Bürgerliche Kleidung bleibt Privatsache
Aktuelles
06.03.2024

Bürgerliche Kleidung bleibt Privatsache

Kein Betriebsausgabenabzug für Kleidung einer Mode-Bloggerin

Seine Interessen oder Hobbys zum Beruf zu machen, kann sehr erfüllend sein. Doch die Grenze zwischen privat und beruflich ist manchmal fließend. Und so hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) über den Fall einer Mode-Bloggerin zu entscheiden, die die Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben für ihre Influencer-Tätigkeit absetzen wollte (Urteil vom 13. November 2023, 3 K 11195/21).

Die Steuerpflichtige war seit mehreren Jahren als Mode-Bloggerin und Mode-Influencerin tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für ihre Tätigkeit nutzte sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie verschiedene Internetseiten. Sie zeigte sich dort regelmäßig mit hochwertigen Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukten oder bei der Benutzung derselben.

Privatnutzung als Voraussetzung für Blogger-Tätigkeit?

Die Mode-Bloggerin beantragte im Rahmen einer Betriebsprüfung, jährlich 40 Prozent der bislang nicht geltend gemachten Kosten für Kleidung, Kosmetik und sonstige Produkte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck- und Kleidungsstücke seien in erster Linie zur Ausübung der Tätigkeit erworben und verwendet worden. Für die teilweise erfolgte private Nutzung nahm die Steuerpflichtige einen Abschlag von 60 Prozent vor.

Die Steuerpflichtige argumentierte, Blogger und andere Influencer müssten sich berufsbedingt Kleidung oder Accessoires für ihre Tätigkeit extra anschaffen, um diesen Beruf ausüben zu können. Die Kunden würden ein bestimmtes Niveau der Ausstattung verlangen, um eine Kooperation bzw. die Präsentation ihrer eigenen Produkte überhaupt in Betracht zu ziehen. Der werbende Effekt entstehe dann durch eine Vorbildfunktion, indem Blogger/Influencer bestimmte Produkte in ihrem Alltag verwenden und sich mit diesen in der Öffentlichkeit oder in sozialen Netzwerken zeigen. Eine anschließende private Weiternutzung der Gegenstände sei im Regelfall tatsächlich nicht erfolgt.

Zudem bringe es ihr Berufsbild zwangsläufig mit sich, dass private und berufliche Termine in der öffentlichen Wahrnehmung scheinbar verschwömmen. Ihr Beruf sei dadurch geprägt, dass sie Szenen des Privatlebens portraitiere, um Artikel und Dienstleistungen ihrer Geschäftspartner zu bewerben. Sämtliche in den sozialen Medien veröffentlichten „Stories“ seien dabei bewusst so dargestellt, dass sie einen privaten Kontext hätten.

Das Finanzamt überzeugte die Steuerpflichtige mit ihrer Argumentation allerdings nicht. Dieses lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da die berufliche und die private Sphäre hier nicht eindeutig getrennt werden könnten.

Kein Betriebsausgabenabzug für privat nutzbare Kleidung und Accessoires

Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und lehnte den Betriebsausgabenabzug ebenfalls ab. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dafür muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen kann in Betracht kommen, sofern dieser Teil sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen und im Zweifelsfall schätzen lässt. Greifen berufliche und private Nutzungen dagegen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

Auch die bisherige Rechtsprechung hat die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als nicht abziehbar beurteilt, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Diese sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Eine Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen kommt daher nicht in Betracht.

Betriebsausgabenabzug nur für typische Berufskleidung

Als Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Hier tritt der berufliche Bezug derart in den Vordergrund, dass der Bezug zur privaten Lebensführung nach dem Willen des Gesetzgebers vernachlässigt werden kann. Steuerlich berücksichtigungsfähige Berufskleidung umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise Uniformen oder Kleidung mit dauerhaft angebrachten Firmenemblemen sowie Schutzanzüge und Arbeitsschuhe, zum Beispiel bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen, der Gastronomie, bei Polizei und Zoll. Doch Vorsicht: Nicht jedes kleine aufgenähte Firmenlogo macht ein Kleidungsstück gleich zur Berufskleidung.

Liegt die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung objektiv im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots ebenso wenig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Das gilt sogar dann, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären bzw. die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind. Allein durch die Anforderungen von Kunden bzw. eines Arbeitgebers für den Umgang mit Kunden wird diese Kleidung nicht zur typischen Berufskleidung.

Fazit: Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung, die keine typische Berufskleidung darstellt, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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