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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz und zieht ihr Schreiben wieder zurück

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Aktuelles
16.06.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz und zieht ihr Schreiben wieder zurück

Lange war umstritten, wie die Lieferung von Holzhackschnitzeln, die als Brennholz genutzt werden, umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. In der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, das die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände enthält, war zwar Brennholz, jedoch nicht explizit in Form von Schnitzeln aufgeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) fragte daher beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob mit dem Begriff „Brennholz“ nach EU-Recht jegliches Holz zum Verbrennen gemeint ist.

Europäischer Gerichtshof urteilte über Hackschnitzel

Der EuGH hat die Vorlagefrage des BFH mit Urteil vom 3. Februar 2022 (C‑515/20) beantwortet. Allerdings macht das EU-Recht den Mitgliedstaaten in diesem Fall ausnahmsweise keine verbindlichen Vorgaben. Der EuGH hat allerdings bestätigt, dass es bei der Beurteilung entscheidend darauf ankommt, ob ein Durchschnittsverbraucher Holzhackschnitzel und andere Brennstoffe (Rundlinge, Scheite, Zweige etc.) für austauschbar hält.

Der BFH hat in seinem nachgehenden Urteil vom 21. April 2022 V R 2/22 (V R 6/18) entschieden, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann, wenn diese für den Durchschnittsverbraucher eine Alternative zu Brennholz darstellen.

Umsatzsteuergesetz seit 6. Dezember 2024 ergänzt

Der Gesetzgeber hat die Definition von Holzhackschnitzeln im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 an die neue BFH/EuGH-Rechtsprechung angepasst. Neben Brennholz aus Rundlingen, Zweigen und ähnlichen Formen sind nun auch explizit Plättchen oder Schnitzel sowie Reisigbündel begünstigt. Ebenfalls begünstigt sind nach wie vor Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

Finanzverwaltung äußert sich zu Holzhackschnitzeln

Mit Schreiben vom 17. April 2025 hatte sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Gesetzesänderung geäußert und einige Klarstellungen aus Verwaltungssicht vorgenommen. Doch der Hickhack um die Holzhackschnitzel geht weiter. Das BMF hat am 5. Juni 2025 mitgeteilt, dass das Schreiben aufgrund einer enthaltenen missverständlichen Formulierung in der vorliegenden Form nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Nach dem zurückgezogenen Schreiben des BMF war es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidend, dass das Holz objektiv zum Verbrennen bestimmt ist und in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden kann.

Dafür benannte das BMF einige Kriterien, die für die Beurteilung maßgeblich sind:

  • Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf
  • im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und
  • Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten

Unbeachtlich sei hingegen weiterhin, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet (bspw. für das Ausstreuen im Garten o. Ä.). Und auch die Abgabemenge ist nicht mehr entscheidend. Zur Vereinfachung unterstellt das BMF, dass Holzhackschnitzel bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent (Trocken- oder Darrgewicht) ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.

Hinweis: In Kürze soll hierzu ein überarbeitetes Schreiben ergehen. Bis dahin gelten die bisherigen Grundsätze (BMF-Schreiben vom 4. April 2023 sowie Schreiben vom 29. September 2023) unverändert fort. Das nicht veröffentlichte Schreiben vom 17. April 2025 ist nicht anzuwenden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nicht nur zeitnah ein neues Schreiben veröffentlicht, sondern auch, dass erneut eine Übergangsregelung gewährt wird.

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