Welche Steuerermäßigung ist bei Renovierungen günstiger?
Wie Sie Handwerkerkosten optimal von der Steuer absetzen
An einem Haus oder der eigenen Wohnung ist eigentlich immer etwas zu tun. Und in größeren Abständen sind auch umfangreichere Renovierungen vorzunehmen, um alles wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Ob ein neues Dach, die Erneuerung der Heizungsanlage oder neue Fenster – das kann schnell ins Geld gehen. Mit Steuerermäßigungen wird der Geldbeutel etwas geschont. Doch hier sind Voraussetzungen zu beachten und manche Ermäßigungen schließen sich gegenseitig aus. Erfahren Sie, wie Ihnen das Finanzamt optimal bei der Renovierung hilft.
Energetische Sanierung oder Handwerkerleistungen
Wer renoviert und modernisiert, sollte sich zwei mögliche Steuerermäßigungen genauer ansehen. Infrage kann die Ermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden oder die Ermäßigung für Handwerkerleistungen kommen. Leider schließen sich beide gegenseitig aus, so dass vor Erstellung der Steuererklärung abgewogen werden muss, welche der beiden günstiger ist.
Bei der energetischen Sanierung muss das Renovierungsobjekt älter als 10 Jahre sein und es sind auch nur bestimmte Maßnahmen begünstigt. Dazu zählen die Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie von Lüftungsanlagen, Heizungen oder der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung. Auch die Optimierung von Heizungen, die älter als 2 Jahre sind, ist begünstigt. All das gilt für eigene Gebäude, aber auch Eigentumswohnungen.
Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist der Rahmen weiter gefasst. Hier wird lediglich von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gesprochen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Und auch Mieter können die Kosten für Arbeiten in der Wohnung steuerlich absetzen.
Gleich ist für beide Maßnahmen, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung erhalten und den Zahlungsbetrag auf das Konto des Empfängers überwiesen haben muss. Eine Barzahlung ist nicht begünstigt.
Höchstbeträge weichen ab
Doch nicht nur der Umfang der begünstigten Baumaßnahmen weicht bei beiden Vorschriften ab, auch die mögliche Steuerersparnis unterscheidet sich.
Bei Handwerkerleistungen dürfen im Jahr der Zahlung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind hier jedoch nur der Arbeitslohn und die Fahrtkosten. Materialkosten sind ausgenommen. Bei Anzahlungen sind Besonderheiten zu beachten.
Anders bei der energetischen Sanierung. Hier darf der gesamte Rechnungsbetrag inkl. Material als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Allerdings ist die Steuerermäßigung auf drei Jahre gestreckt. Im ersten und zweiten Jahr dürfen jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, im dritten Jahr 6 Prozent geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag liegt bei insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Des Weiteren ist die Vorschrift nur anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Bei vereinbarten Ratenzahlungen ist hier also Vorsicht geboten.
Renovierungen sinnvoll planen
Doch welche der beiden Steuerermäßigungen beantragt werden sollte, hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Regelfall wird – sofern es sich um eine solche Maßnahme handelt – die Ermäßigung für energetische Sanierungen aufgrund der höheren Maximalbeträge günstiger sein. Doch unter gewissen Umständen kann das Gegenteil der Fall sein.
Wird beispielsweise innerhalb des Dreijahreszeitraums das Objekt vermietet, ist kein Ansatz der Steuerermäßigung für energetische Sanierung mehr möglich. Der 20-prozentige Abzug für die Aufwendungen kann daher nicht in voller Höhe geltend gemacht werden. Der nicht verbrauchte Abzug kann auch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Dasselbe gilt beim Verkauf eines Objektes.
Der gleiche Effekt, wenn auch vorab weniger planbar, tritt im Erbfall ein. Verstirbt der Eigentümer, geht die noch offene Steuerermäßigung im Dreijahreszeitraum nicht auf die Erben über. Wird daher die Steuererklärung für die Vorjahre erst nach dem Erbfall erstellt, ist es im Regelfall günstiger, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu beantragen.
Aber auch bei bester Gesundheit des Eigentümers kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen günstiger sein. Denn für die energetische Sanierung gilt eine Höchstgrenze von 40.000 Euro pro Objekt. Wurden in den Vorjahren bereits begünstigte Sanierungen vorgenommen, könnten sich neue Aufwendungen durch den gedeckelten Höchstbetrag nicht voll auswirken. Auch hier ist in diesem Fall ein Ansatz als Handwerkerleistungen optimaler.
Fazit: Beim Renovieren sollten Steuerpflichtige nicht nur auf die Qualität der Handwerker, sondern auch auf die steuerlichen Auswirkungen achten. Denn der steuerliche Vorteil liegt manchmal im Detail. Bei Fragen unterstützen die ETL-Steuerberater gern.