Forschungszulage 2025
Wer sie bekommt und was man dafür tun muss
Nicht aus jeder großartigen Idee wird später auch ein marktfähiges Produkt. Doch das Probieren, Überlegen und Experimentieren ist wichtig, um neue Produkte, Verfahren oder Erkenntnisse zu gewinnen. Damit sich möglichst viele Unternehmen auf dieses Wagnis einlassen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen zögern, wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung eine Forschungszulage eingeführt, die Unternehmen beantragen können. Damit wird ein Teil der Aufwendungen für die Forschung direkt vom Staat erstattet.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können die Forschungszulage beantragen. Dies gilt unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Mit dem Forschungsvorhaben darf erst nach dem 1. Januar 2020 begonnen worden sein.
Nicht begünstigt sind Unternehmen, die von der Steuer befreit sind, beispielsweise gemeinnützige Unternehmen in Bezug auf ihren ideellen Bereich. Auch bestimmte Unternehmen, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder sich im Insolvenzverfahren befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Allerdings führt nicht jeder erwirtschaftete Verlust gleich zur Versagung der Forschungszulage. Maßgebend ist hier die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Artikel 2 Nr. 18 der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“, die Beihilfen an Unternehmen in der EU regelt.
Was zählt als Forschung?
Zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zählen die planmäßigen Tätigkeiten mit dem Ziel, neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen. Sie sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung oder
- experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind.
Bei der Grundlagenforschung handelt es sich um Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen. Die industrielle Forschung ist gekennzeichnet durch das Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden herbeizuführen. Die experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Die Tätigkeit muss
- auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen,
- auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen,
- in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
- einem Plan folgend und budgetiert sein,
- zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können
Tätigkeiten, die beispielsweise bereits auf die Markteinführung zielen, sind nicht mehr begünstigt. Ob und inwieweit ein begünstigtes Forschungsvorhaben vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
Hinweis: Ob ein Forschungsvorhaben das gewünschte Ziel erreicht, ist für den Erhalt der Forschungszulage kein Kriterium. Auch für „erfolglose“ Projekte, d.h. wenn das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wurde, kann die Forschungszulage beantragt werden.
Begünstige Forschungsvorhaben
Forschungsvorhaben können durchgeführt werden als eigenbetriebliche Forschung, als Auftragsforschung, als Kooperationsvorhaben oder als Kombination aus den eben genannten.
Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung ist im Allgemeinen gekennzeichnet durch das systematische Forschen und Entwickeln durch das Unternehmen selbst. Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Forschungs- und Entwicklungs-Auftrag an einen oder mehrere Dritte vergibt. Das kann z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung oder ein anderes Unternehmen sein. Kooperationsvorhaben sind eine Form der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung, das dabei von zwei oder mehreren Kooperationspartnern durchgeführt wird.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Förderfähig sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar auf begünstigte Forschungs- und Entwicklungs-Tätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben entfallen. Dazu gehören beispielsweise die Lohnkosten inkl. Zukunftssicherungsleistungen der beteiligten Mitarbeiter bzw. auch die Eigenleistung des Unternehmers. Als Eigenleistung können pauschal 40 Stunden pro Woche anerkannt werden, die mit maximal 70 Euro (bis 26. März 2024: 40 Euro) pro Stunde förderfähig sind. Die Bundesregierung plant die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen weiter zu steigern. Daher soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 100 Euro angehoben werden.
Wird ein Dritter mit der Durchführung eines begünstigten Vorhabens beauftragt, ist für die Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen das gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Davon können 70 Prozent (bis 26. März 2024: 60 Prozent) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
Ab dem Jahr 2024 gehört zu den förderfähigen Aufwendungen auch die Abschreibung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.
Hinweis: Mit dem von der neuen Bundesregierung vorgelegten Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm ist eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen geplant. Nach dem Gesetzentwurf sollen auch die zusätzlichen Gemein- und sonstigen Betriebskosten förderfähig sein, wenn diese auf ein nach dem 31. Dezember 2025 begonnenes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallen. Geplant ist ein pauschalierter Ansatz von 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr.
Höhe der Forschungszulage
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres. Kleine und mittelständische Unternehmen können für Forschungsvorhaben nach dem 26. März 2024 eine Zulage von 35 Prozent erhalten. Insgesamt darf die Forschungszulage jahresübergreifend den Betrag von 15 Mio. Euro pro Unternehmen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der im Wirtschaftsjahr für alle begünstigten Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Sie dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden.
Beträgt der Beihilfewert aus weiteren Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung insgesamt bereits 200.000 Euro oder mehr bzw. aus weiteren Beihilfen nach der DAWI-de-minimis-Verordnung insgesamt bereits 500.000 Euro oder mehr, kann die Forschungszulage, soweit diese auf Eigenleistungen entfällt, nicht in Anspruch genommen werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage beträgt
- nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020: 2 Mio. Euro,
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024: 4 Mio. Euro
- nach dem 27. März 2024: 10 Mio. Euro.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro geplant.
Steuerliche Behandlung der Forschungszulage
Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und verrechnet diese mit der nächsten Steuer(Voraus)zahlung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Verbleibt danach ein Guthaben, wird dieses als Steuererstattung ausgezahlt.
Die Forschungszulage führt bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften nicht zu einer Betriebseinnahme und ist damit nicht steuerbar. Bei Kapitalgesellschaften mindert die Anrechnung der Forschungszulage auf die Körperschaftsteuer die in der Bilanz auszuweisende Körperschaftsteuer-Rückstellung oder führt zu einer Forderung aufgrund eines Erstattungsanspruchs. Diese bilanziellen Auswirkungen sind außerbilanziell wieder zu korrigieren.
Zweistufiges Antragsverfahren notwendig
Das Antragsverfahren läuft in zwei Schritten ab.
Im ersten Schritt muss eine Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden. Dies kann vor, während oder nach der Durchführung des Forschungsvorhabens geschehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um ein förderfähiges Forschungsvorhaben handelt. Bei einem erfolgreichen Antrag erstellt das BSFZ im Regelfall innerhalb von drei Monaten eine Bescheinigung und leitet diese eigenständig (als Grundlagenbescheid) an das zuständige Finanzamt weiter. Die Beantragung der Bescheinigung muss daher immer vor dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt erfolgen.
Im zweiten Schritt muss die Forschungszulage beim Finanzamt elektronisch über das Elsterportal beantragt werden. Sie kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Vorhaben entstanden sind, beantragt werden. Vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unwirksam. Der Antrag auf Forschungszulage kann längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des entsprechenden Wirtschaftsjahres gestellt werden. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre. Die Bescheinigung des BSFZ liegt dem Finanzamt bereits vor und muss nicht noch einmal auf dem Postweg versendet werden.