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Dauerhaft 7 Prozent in der Gastronomie?

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Dauerhaft 7 Prozent in der Gastronomie?
Steuertipps
01.12.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Dauerhaft 7 Prozent in der Gastronomie?

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Den Festtagsbraten selbst zubereiten, liefern lassen oder ins Restaurant gehen – das ist natürlich auch eine Kostenfrage. Und zumindest noch in diesem Jahr auch hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer. Während die Lieferung der Zutaten für den selbst zubereiteten Festtagsbraten und die Lieferung des fertigen Festtagsmenüs ohne zusätzliche Dienstleistungen nach Hause bzw. die Abholung im Restaurant regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt, fallen auf das Festtagsmenü im Restaurant 19 Prozent Umsatzsteuer an. Beim Neujahrsbrunch im Restaurant kann das aber schon anders sein.

Denn die Bundesregierung plant, ab dem 1. Januar 2026 für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Damit würde die seit Corona diskutierte Absenkung endgültig entfristet. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass damit u. a. Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Catering, Kita- und Schulessen oder Krankenhausverpflegung) reduziert werden sollen. Für Getränke verbleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.

Für die Silvesternacht 2023/2024 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausnahmsweise zugelassen, dass Restaurantleistungen in dieser Nacht durchgehend mit dem günstigeren Steuersatz behandelt werden durften, obwohl der Steuersatz zum 1. Januar wieder angehoben wurde. Sollte es ab 2026 tatsächlich zu einer Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen kommen, ist denkbar, dass die Finanzverwaltung für die Silvesternacht 2025/2026 erneut eine ähnliche Billigkeits- bzw. Nichtbeanstandungsregelung erlässt, damit gastronomische Veranstaltungen nicht nach Uhrzeit „vor und nach Mitternacht“ aufgeteilt werden müssen.

Kommt ein solches Schreiben jedoch nicht, gilt der allgemeine umsatzsteuerliche Grundsatz: Entscheidend ist, wann die Leistung als erbracht gilt – bei einer Silvesterveranstaltung also in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Restaurantbesuch bzw. das Event endet, sodass der dann gültige Steuersatz für die Leistung maßgeblich wäre. Nur wenn echte, getrennt vereinbarte Teilleistungen mit eigener Abrechnung vorliegen, kann eine Aufteilung in unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen.

Kommt das Gesetz wie geplant, sollten Gastronomen vorbereitet sein. Denn in diesem Fall müssen Kassensysteme angepasst, die eigene Preiskalkulation überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Auch die Preise auf Speisekarten und der Internetseite müssen geprüft bzw. angepasst werden.

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