Elektroauto im Unternehmen: Was sich ab 2026 beim Laden ändert
Finanzverwaltung gibt neues Anwendungsschreiben heraus
Immer mehr Unternehmen setzen auf Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge. Dienstwagen mit Stecker, Wallboxen zu Hause und Ladesäulen auf dem Firmengelände sind längst Alltag. Und Elektrofahrzeuge sind nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch steuerlich attraktiv. So hat die Finanzverwaltung am 11. November 2025 ein neues Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 29. September 2020 und gilt – wie bisher – grundsätzlich für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Ab 2026 ändern sich vor allem die Regeln für den Strom, den Mitarbeiter zu Hause für den betrieblichen Dienstwagen selbst bezahlen.
Kernpunkte des neuen BMF-Schreibens für Elektroautos
Neu ist vor allem, dass die bisherigen monatlichen Pauschalen für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten nur noch übergangsweise genutzt werden dürfen, genauer gesagt, nur noch für Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss von sonstigen Bezügen vor dem 1. Januar 2026. Ab 2026 werden die selbst getragenen Stromkosten grundsätzlich entweder über den tatsächlichen Strompreis oder über eine „Strompreispauschale“ auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittsstrompreise ermittelt.
Inhaltlich weitgehend unverändert bleiben die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährten Ladestrom bzw. die vorübergehende Überlassung von Ladevorrichtungen, die Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse und Übereignungen sowie die Reisekosten- und Aufzeichnungsvorschriften.
Bisher: Einfache Pauschalen für den Ladestrom zu Hause
Bis Ende 2025 konnten Unternehmen den von Mitarbeitern privat getragenen Ladestrom für den betrieblichen Dienstwagen mit festen Monatsbeträgen zwischen 15 und 70 Euro erstatten. Die Höhe dieser Pauschalen hing davon ab, ob es sich um ein reines Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid handelte und ob zusätzlich beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit zur Verfügung stand. Diese Pauschalen wurden steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt und sollten den typischen privaten Ladestrom abdecken.
Für die Lohnabrechnung war das bequem: Es musste nicht nachgerechnet werden, wie viele Kilowattstunden tatsächlich zu Hause geladen wurden und welcher Strompreis galt. Wer diese Pauschale nutzte, konnte für unterwegs geladenen Strom an öffentlichen Ladesäulen allerdings keinen zusätzlichen steuerfreien Ersatz mehr erhalten.
Ab 2026: Ende der alten Pauschalen
Ab 2026 sind die alten Pauschalen nicht mehr zulässig. Unternehmen müssen dann genauer hinsehen, wenn sie den privat getragenen Ladestrom ersetzen möchten. Zur Verfügung stehen zwei Wege: die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten auf Basis der gemessenen Kilowattstunden und eine Strompreispauschale, die sich an offiziellen Durchschnittsstrompreisen orientiert.
Variante 1: Tatsächliche Stromkosten mit Zähler erfassen
Bei der ersten Variante wird der Stromverbrauch des Dienstwagens zu Hause technisch erfasst. Der Mitarbeiter lädt den betrieblichen Wagen an einer privaten Wallbox oder Steckdose mit eigenem Stromzähler. Das kann ein separater Zähler in der Wallbox, ein Zwischenzähler oder ein System im Fahrzeug sein, das die geladenen Kilowattstunden nachvollziehbar anzeigt.
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden. Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, darf zur Ermittlung der Stromkosten auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt werden.
Variante 2: Strompreispauschale
Alternativ kann ab 2026 die Strompreispauschale angewendet werden. Hier wird der private Haushaltsstrompreis nicht aus dem individuellen Vertrag abgeleitet, sondern es wird mit einem Durchschnittspreis gearbeitet, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Für jedes Kalenderjahr wird auf den Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres abgestellt, und zwar für private Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 Kilowattstunden. Auf dieser Grundlage wird ein Cent-Betrag je Kilowattstunde festgelegt, der auf volle Cent abgerundet wird. Dieser Wert gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.
Vorteil dieser Variante: Es entfällt die Prüfung der individuellen Stromrechnung, der Preis ist für alle vergleichbaren Fälle einheitlich und leicht anwendbar.
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin nutzt im Kalenderjahr 2026 einen betrieblichen Elektro-Dienstwagen, den sie auch privat fahren darf. Sie lädt das Fahrzeug zu Hause an einer Wallbox mit separatem Stromzähler. Im Jahr 2026 zeigt der Zähler insgesamt 3.000 Kilowattstunden für dieses Fahrzeug an.
Das Statistische Bundesamt hat für das erste Halbjahr 2025 einen Gesamtstrompreis von 34,36 Cent je Kilowattstunde für private Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 Kilowattstunden veröffentlicht. Für die Strompreispauschale wird dieser Wert auf 34 Cent je Kilowattstunde abgerundet und für das gesamte Kalenderjahr 2026 verwendet.
Der steuerfreie Auslagenersatz beträgt dann 3.000 Kilowattstunden × 0,34 Euro = 1.020 Euro. Der Arbeitgeber kann der Mitarbeiterin also für das Jahr 2026 bis zu 1.020 Euro steuerfrei als Auslagenersatz für den zu Hause geladenen Strom erstatten.
Zusätzlich lädt die Mitarbeiterin auf Dienstreisen an öffentlichen Ladesäulen. Für diese Ladevorgänge hebt sie die Belege auf. Die darauf ausgewiesenen Kosten kann der Arbeitgeber zusätzlich steuerfrei erstatten, weil dieser Dritt-Strom nicht in der Strompreispauschale enthalten ist.
Nach der alten Regelung hätte die Mitarbeiterin ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber max. 840 Euro (70 Euro x 12 Monate) erhalten, und dies auch ohne zusätzliche Erstattung für das Laden an der Tankstelle.
Steuerfreie Vorteile beim Laden im Betrieb bleiben erhalten
Unverändert bleiben die Regelungen, nach denen das Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei möglich ist. Wenn auf dem Firmengelände oder an einer anderen betrieblichen Einrichtung Ladesäulen stehen und die Mitarbeiter ihre Fahrzeuge dort kostenlos oder vergünstigt laden dürfen, entsteht für sie kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das neue BMF-Schreiben präzisiert auch die Regelungen für Dritt-Anbieter von Ladesäulen. Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar und wird die Ladevorrichtung auf dem Betriebsgelände nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens betrieben, bleibt der Ladestrom steuerfrei.
Wird dieselbe Ladevorrichtung auch anderen Nutzern derselben Liegenschaft (aber nicht fremden Dritten im weiteren Sinne, wie z. B Kunden) zur Verfügung gestellt, kann die Steuerbefreiung ebenfalls greifen, soweit der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers unmittelbar trägt.
Damit erweitert das neue Schreiben den begünstigten Anwendungsbereich des Ladens bei Dritten im Vergleich zum alten Schreiben.
Tipp: Zusätzlich können Arbeitgeber beim Aufbau privater Ladeinfrastruktur helfen. Zuschüsse oder die Übernahme der Kosten für eine Wallbox beim Mitarbeiter zu Hause lassen sich so gestalten, dass die Lohnsteuer pauschal abgegolten wird. Das ist besonders interessant, wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig unterstützt werden sollen und die Abrechnung trotzdem übersichtlich bleiben soll.
Was Unternehmer jetzt beachten sollten
Unternehmer sollten prüfen, welchen Mitarbeitern bisher die alten Pauschalen als steuerfreier Auslagenersatz für den privat getragenen Ladestrom erstattet wurden und wie die Erstattung ab 2026 organisiert werden soll. Dienstwagenrichtlinien, Vereinbarungen mit Mitarbeitern und interne Abläufe in der Lohnbuchhaltung sollten angepasst werden.
Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Ladeinfrastruktur im Unternehmen: Wo ist steuerfreies Laden möglich, und an welchen Stellen lassen sich zusätzliche Vorteile schaffen, ohne dass später Nachzahlungen drohen?
Die ETL-Steuerberater helfen gern, eine Lösung zu finden, die sowohl rechtssicher als auch praktisch gut umsetzbar ist.




