Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Welche Rolle die Rechtsform bei der Gewerbesteuer spielt
Ein voll funktionsfähiger Betrieb taucht im Regelfall nicht plötzlich aus dem Nichts auf. Da müssen beispielsweise Geschäftsräume gemietet oder gepachtet, Personal angestellt und Waren eingekauft werden. Das kostet Geld, ohne dass schon Einnahmen erzielt werden. Während die Einkommensteuer all diese Aufwendungen bereits erfasst, ist es bei der Gewerbesteuer nicht ganz so einfach.
Wer zahlt Gewerbesteuer?
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Darunter versteht der Gesetzgeber jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Ausnahme: Es handelt sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus der Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit. Kapitalgesellschaften unterliegen bereits Kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dabei vom Gewerbeertrag ein Freibetrag von 24.500 Euro jährlich zu berücksichtigen.
Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht
Doch auch wenn klar ist, wer Gewerbesteuer zahlen muss, stellt sich noch die Frage ab wann? Hier muss nach der Rechtsform des Unternehmens unterschieden werden, denn für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften gelten verschiedene Regeln. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Zeitpunkt des Beginns unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich sein.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht, wenn alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und die werbende Tätigkeit aufgenommen wurde. Werbende Tätigkeit meint, dass der Unternehmer seine Leistungen oder Waren am Markt anbietet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (IV R 23/22) bestätigt. Im Streitfall stellte sich die Frage, auf welche werbende Tätigkeit abzustellen ist, weil unterschiedliche Tätigkeiten der Gesellschaft (Grundstücksveräußerung und nachfolgender Hotelbetrieb) beabsichtigt waren. Dies muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang aufklären.
Doch bevor die eigenen Leistungen angeboten werden, gibt es bei vielen Unternehmen Vorbereitungshandlungen, die Aufwendungen verursachen. Doch diese bleiben für die Gewerbsteuer laut Gesetz unberücksichtigt. Dazu zählen u.a.:
- Errichtung von noch nicht betriebenen Fabrik- oder Hotelgebäuden
- Anmietung eines Laden- oder Geschäftslokals,
- kurzzeitiger Probelauf von Maschinen,
- die bloße Anmietung von Fahrzeugen
Beispiel: Ein Einzelunternehmer pachtet ab 1. November 2024 einen Gaststättenbetrieb inklusive des Inventars. Im November und Dezember 2024 werden Renovierungsarbeiten durchgeführt, für die der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro aufwendet. Im Januar 2025 wird die Gaststätte neu eröffnet.
In der Einkommensteuererklärung 2024 kann der Unternehmer bereits Betriebsausgaben von 10.000 Euro ansetzen und den Verlust aus Gewerbebetrieb mit anderen Einkünften verrechnen. Für die Gewerbesteuer bleiben die 10.000 Euro hingegen unberücksichtigt, da die werbende Tätigkeit erst mit der Neueröffnung im Januar 2025 beginnt.
Tipp: Unternehmer sollten sich daher frühzeitig bemühen, am Markt aufzutreten. Denn nur dann können die anfallenden Kosten für die Einrichtung und den Aufbau des Gewerbebetriebs auch für die Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Im oben dargestellten Beispiel hätte der Unternehmer gegebenenfalls bereits mit einem Außer-Haus-Verkauf beginnen können.
Bei Unternehmen, die keinen festen Ort für ihre Tätigkeit erfordern, wird auf den Beginn der Werbemaßnahmen oder an die Kundenakquise angeknüpft. Der Beginn der Gewerbesteuerpflicht kann sich also unterscheiden, je nachdem, ob ein Handelsunternehmen, ein Dienstleistungsunternehmen oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorliegt. Abzustellen ist auf den Beginn der werbenden Tätigkeit. Die Eintragung ins Handelsregister ist für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht ohne Bedeutung.
Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, also Gesellschaften bei denen nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind, beginnt die Steuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist, also die werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Auch hier bleiben bloße Vorbereitungshandlungen unberücksichtigt.
Hinweis: Nehmen Personengesellschaften die mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung wahr, sind diese Gesellschaften nach Ausübung der Option den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften
Unabhängig von ihrem Unternehmenszweck unterliegen Kapitalgesellschaften immer der Gewerbesteuerpflicht. Daher beginnt diese unmittelbar mit der Eintragung ins Handelsregister. Dies gilt unabhängig davon, ob die werbende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde.
Vor dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister kann es zu einem Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommen, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Besonderheiten bei Vereinen
Vereine unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt in diesen Fällen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen, wie der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Vereinsfesten, wird bei offenbarer Wiederholungsabsicht ganzjährig von einem Gewerbetrieb ausgegangen.
Fazit: Der Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist von der Art des Unternehmens und der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit abhängig. Bloße Vorbereitungshandlungen reichen in der Regel nicht aus, um die Gewerbesteuerpflicht auszulösen.