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Voraussetzungen der Kindergeldabzweigung

Voraussetzungen der Kindergeldabzweigung

BFH urteilt zur Bedürftigkeit des Kindes

Voraussetzungen der Kindergeldabzweigung
Aktuelles
15.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Voraussetzungen der Kindergeldabzweigung

BFH urteilt zur Bedürftigkeit des Kindes

Das Kindergeld soll das Existenzminimum eines Kindes sicherstellen. Kommen Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nach, besteht die Möglichkeit, das Kindergeld direkt an das Kind auszuzahlen, die sogenannte Kindergeldabzweigung. Doch was passiert, wenn das Existenzminimum des Kindes bereits durch eigene Einkünfte gesichert ist? Besteht dann ebenfalls ein Anspruch, das Kindergeld direkt zu erhalten? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (III R 10/24) auseinandersetzen.

Kindergeldabzweigung trotz mangelnder Bedürftigkeit?

Die Steuerpflichtige erhielt für ihre drei Kinder, unter anderem für ihren im Jahr 2000 geborenen Sohn, fortlaufend Kindergeld. Mit 21 Jahren beantragte der Sohn die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Familienkasse entsprach dem Antrag. Dagegen erhob die Mutter Einspruch. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, ihr Sohn erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Bruttovergütung sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium. Des Weiteren verfüge er über ein zweckgebundenes Vermögen, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Anspruch auf Kindergeld und Auszahlungsmodalitäten

Die Steuerpflichtige hatte in Deutschland einen Wohnsitz und war damit grundsätzlich Kindergeldberechtigt, da ihr Sohn im Streitjahr das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sich in Ausbildung befand.

Das Kindergeld, das aktuell 255 Euro pro Kind beträgt, wird für jedes Kind nur einem Berechtigten, im Regelfall einem Elternteil, ausgezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden, so bestimmen die Eltern bzw. Großeltern untereinander den Berechtigten. Tun sie das nicht, legt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten fest.

Unterhaltsbedürftigkeit als Voraussetzung für Abzweigung

Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann auch direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Mutter ist dem Sohn gegenüber nicht unterhaltspflichtig und daher liegt auch keine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht vor. Die fehlende Unterhaltspflicht resultiert nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Damit ist der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfüllt. Anders als noch das Finanzgericht sah der BFH keinen Spielraum für eine analoge Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Sachverhalt. Es verblieb daher bei einer Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter.

Kindergeld deckt weitere Kosten

Ist das Existenzminimum des Kindes durch dessen eigene Einkünfte und Bezüge ausreichend gesichert, ist eine Abweichung von der grundsätzlichen gesetzlichen Zuordnungsentscheidung, das Kindergeld beim Kindergeldberechtigten zu belassen, nicht zwingend erforderlich.

Kindergeld kann in diesem Fall bei dem vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und für andere aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (zum Beispiel für die Ausübung des Umgangsrechts, Besuche, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) eingesetzt werden. Was die Eltern tatsächlich mit dem Kindergeld finanzieren, muss nicht nachgewiesen werden.

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