Fahrdienste in Reha-Kliniken können gewerbesteuerfrei sein
Für Einrichtungen des Gesundheitswesens, deren Leistungen direkt dem Heilzweck dienen, gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen in Form der Befreiung von der Umsatz- und Gewerbesteuer. Damit sollen Sozialversicherungsträger entlastet werden. So können auch Reha-Kliniken unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit sein.
Keine persönliche Gewerbesteuerfreiheit
Für Krankenhäuser und für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sieht das Gewerbesteuergesetz Steuerbefreiungen vor. Diese gelten jedoch nicht unbeschränkt für den Träger der Einrichtung mit seinem gesamten Gewerbeertrag. Vielmehr ist eine Differenzierung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten erforderlich.
Klinik mit Fahrservice und Begleitpersonen
So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Fahrservice für Patienten sowie die Unterbringung von Begleitpersonen durch eine Reha-Klinik gewerbesteuerfrei sind. Dabei wurden die Patienten am Anreisetag von deren Wohnung oder auch direkt von einem Krankenhaus abgeholt und am Abreisetag (ggf. mit Begleitperson) wieder zu ihrer Wohnung gebracht. Über die medizinische Notwendigkeit der Begleitperson wurden teilweise Bescheinigungen erstellt. Für den Fahrservice erhielt die Klinik Pauschalen von den jeweiligen Kostenträgern. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit zu, weil Nachweise zur medizinischen Notwendigkeit der Begleitpersonen nicht oder nur unvollständig vorlagen bzw. Textbausteine und nur allgemeine Begründungen verwendet wurden. Insbesondere bemängelte das Finanzamt, dass Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer der Behandlungen der Patienten und zur Unterstützung durch die Begleitpersonen fehlten.
Finanzgericht urteilt zugunsten der Klinik
Nach Ansicht des FG Münster unterliegen die Gewinne bzw. Verluste aus dem Fahrservice insgesamt nicht der Gewerbesteuer. Der Transport der Patienten zur Klinik und zurück nach Hause ist steuerfrei, da er unmittelbar mit der Behandlung der Patienten in der Klinik verbunden ist. Diese ist ohne die An- und Abreise nicht denkbar. Der Fahrservice ist anlässlich der Behandlung erforderlich und unterfällt damit ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten der Steuerbefreiung. Er ist insoweit nicht vergleichbar mit dem Betrieb einer Cafeteria oder eines (kostenpflichtigen) Besucherparkplatzes, die nicht primär von den Patienten genutzt werden, sondern der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Besucher dienen.
Differenzierung bei Begleitpersonen nötig
Bei der Unterbringung von Begleitpersonen muss jedoch zwischen begünstigten und nicht begünstigten Gewinnen bzw. Verlusten unterschieden werden. Die Erträge aus der Unterbringung von Begleitpersonen unterliegen der Steuerbefreiung, wenn sie nachweisbar einen (unmittelbaren) medizinischen Nutzen für die Versorgung und/oder Genesung der Patienten der Reha-Klinik haben. Es ist dafür zwar nicht zwingend erforderlich, dass die Unterbringung der Begleitpersonen für die Behandlung der Patienten unerlässlich ist, also ohne die Begleitperson nicht möglich wäre. Eine rein seelische Unterstützung reicht für die Steuerbefreiung allerdings nicht aus. Es kommt also wie so oft auf den konkreten Einzelfall an.
Alle Kosten sind zu berücksichtigen
Das Finanzamt wollte bei der Ermittlung der gewerbesteuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte aus der Unterbringung nur zusätzliche Kosten der Begleitpersonen, z. B. für Verpflegung, anrechnen. Das Finanzgericht stellte jedoch klar: Alle verursachten Kosten, also auch für die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände und der Immobilie, müssen berücksichtigt werden.
Hinweis: Noch ist nicht sicher, ob das FG-Urteil Bestand hat. Die endgültige Klärung wird der BFH im Verfahren IV R 1/25 herbeiführen.
Medizinische Notwendigkeit ist detailliert nachzuweisen
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten ärztliche Bescheinigungen eine genaue Diagnose, den Behandlungszeitraum, den Zeitraum der erforderlichen Anwesenheit der Begleitperson und genauere Angaben zur Einbeziehung der Begleitperson in die Behandlung enthalten. Bei ähnlichen Diagnosen sind dabei auch standardisierte Textbausteine zulässig, solange sie die vorgenannten Informationen enthalten.