Betriebsausgaben für Kleinflugzeug
Finanzgericht Münster urteilt über Angemessenheit
Im Geschäftsleben ist Zeit oft Geld und im Stau oder am Bahnhof mit Verspätungen verbrachte Zeit kann bares Geld kosten. Das dachte sich auch ein Unternehmen und schaffte ein Kleinflugzeug an, sodass der Geschäftsführer und andere Mitarbeiter schnell und flexibel Termine wahrnehmen konnten. Das Finanzamt vermutete allerdings unangemessene Repräsentationsaufwendungen und erkannte die Betriebsausgaben nur in wesentlich geringerer Höhe an. Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 15. April 2025 (9 K 126/22 K, G) seine ganz eigene Meinung dazu.
Kleinflugzeug für Geschäftsreisen
Ein Unternehmen schaffte, nachdem zuvor für einige Reisen des Geschäftsführers ein Flugzeug gechartert worden war, ein Kleinflugzeug an. Dieses wurde einige Jahre später im Zusammenhang mit dem Umzug des Büros in eine andere Stadt mit besserer Verkehrsanbindung wieder veräußert. Das Flugzeug wurde ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Der Geschäftsführer, der das Flugzeug in den Streitjahren ganz überwiegend nutzte, hatte keinen Flugschein. Für sämtliche Flüge wurden betriebsfremde Piloten engagiert.
Durch die Nutzung des Flugzeugs sollte der Reiseaufwand reduziert werden, der in der Vergangenheit durch lange Reisezeiten, häufige Umbuchungen und Stornierungen angefallen war. Zugleich sollte eine höhere Flexibilität und Effektivität erreicht werden.
Finanzamt sieht unangemessenen Repräsentationsaufwand
Das Finanzamt war der Auffassung, die Kosten für das Flugzeug seien vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Dafür ermittelte das Finanzamt die aus seiner Sicht, ohne Nutzung eines Flugzeuges, vergleichbaren niedrigeren Reisekosten und ließ nur diese als Betriebsausgaben zu.
Zeit ist Geld im Geschäftsleben
Das Unternehmen widersprach dem Finanzamt. Der Geschäftsführer bestimme maßgeblich den Erfolg des Unternehmens, das im internationalen Projektgeschäft tätig ist, mit. Da dies auch oftmals eine persönliche Anwesenheit erfordere, sei das Flugzeug das effektivste Fortbewegungsmittel gewesen.
Die Entscheidung sei im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden und der Umsatz überproportional angestiegen. Eine Privatnutzung habe nicht stattgefunden. Vielmehr wurde das Flugzeug, um Kosten zu sparen, in nicht für betriebliche Zwecke genutzten Zeiten vermietet.
Die Wahl des Fortbewegungsmittels sei Ausdruck unternehmerischer Entscheidungsfreiheit, die von der Betriebsprüfung nicht hinterfragt werden dürfe. So würde auch die Nutzung eines Pkw durch einen Unternehmer nie mit der Begründung als unverhältnismäßig angesehen werden können, dass günstigere andere Verkehrsmittel (Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel) zur Verfügung gestanden hätten. Es müsse für die steuerliche Anerkennung genügen, dass es vernünftige unternehmerische Gründe gebe, ein eigenes Flugzeug als Fortbewegungsmittel anzuschaffen.
Das Finanzamt hielt dagegen, dass die Umsatz- und Gewinnsteigerungen auch aus der positiven Entwicklung der Baubranche resultierten und nicht durch das Flugzeug verursacht wurden. Auch die als Grund genannte Flexibilität werde durch den Einsatz externer Piloten und erforderliche Start- und Landeerlaubnisse eingeschränkt.
Teuer ist nicht gleich unangemessen
So war es an den Finanzrichtern, über die Angemessenheit der Betriebsausgaben für das Flugzeug zu entscheiden. Und diese stellten sich auf die Seite des Unternehmens. Ob unangemessene Repräsentationsaufwendungen vorliegen, sei danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als Kriterien sind insbesondere heranzuziehen:
- die Höhe der Einnahmen und der Einkünfte;
- die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit;
- seine Üblichkeit in vergleichbaren Fällen;
- die Existenz objektiver Gründe für den Mehraufwand
- die Intensität der Berührung der privaten Lebenssphäre.
An privaten Interessen des Geschäftsführers hatte das Finanzgericht schon deshalb Zweifel, weil dieser keine Pilotenlizenz besaß und weil am neuen, besser angebundenen Standort vom Unternehmen kein Flugzeug mehr vorgehalten wird. Für das Gericht war somit nachvollziehbar, dass das Flugzeug zur Vermeidung des standortbedingten Nachteils einer schlechten Verkehrsanbindung angeschafft wurde.
Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht letztgültig festgestellt werden kann, ob die Umsatzsteigerungen auf das Flugzeug oder auf die Entwicklung der Branche im Allgemeinen zurückgingen. Jedenfalls ist es denkbar, dass das Flugzeug daran zumindest einen maßgeblichen Anteil hatte. Denn mit Blick auf den Unternehmenszweig sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Vertrieb vor allem vom Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen worden sei.
Fazit: Nach Auffassung der Richter muss es genügen, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt ist. Gerade im Vertriebsbereich lassen sich die konkreten Effekte einer Investition nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Damit kommt es wie so oft auf den konkreten Einzelfall an, ob Aufwendungen als angemessen anzusehen sind oder ob unangemessener oder die private Lebenssphäre tangierender Repräsentationsaufwand vorliegt.