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Die Kirchensteuer im Überblick

Warum auch zahlen muss, wer nicht in die Kirche geht

Die Kirchensteuer im Überblick
Aktuelles
24.06.2025 — Lesezeit: 5 Minuten

Die Kirchensteuer im Überblick

Warum auch zahlen muss, wer nicht in die Kirche geht

Als im Mai 2025 der neue Papst Leo XIV im Konklave gewählt wurde, schauten nicht nur Katholiken aus aller Welt gebannt auf den berühmten Schornstein der Sixtinischen Kapelle. Angesichts der prunkvollen Gebäude und Gewänder fragt sich vielleicht so mancher, was eigentlich mit seiner Kirchensteuer geschieht und wofür diese gezahlt wird.

Dürfen Kirchen Steuern erheben?

Die Kirchensteuer als Beitrag zur Finanzierung der Gemeinschaft dürfen alle Kirchen und Religionsgemeinschaften erheben, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Darunter fallen in Deutschland:

  • die Römisch-Katholische Kirche
  • die Evangelischen Landeskirchen
  • die Altkatholische Kirche
  • Jüdische Kultusgemeinden
  • Israelitische Religionsgemeinschaften (z. B. in Baden-Württemberg)
  • einige Freireligiöse Gemeinden (z. B. in Baden, Württemberg, Mainz, Offenbach, Pfalz)
  • die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche)
  • die Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona und
  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz

Nicht jede Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, macht von diesem Recht auch Gebrauch, so erheben die meisten evangelischen Freikirchen, Mennonitengemeinden oder orthodoxe Kirchen keine Kirchensteuer. Die Mitglieder von muslimischen oder buddhistischen Religionsgemeinschaften zahlen keine Kirchensteuer, da diese Religionsgemeinschaften nicht als Körperschaften anerkannt sind.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Kirchensteuer muss zahlen, wer Mitglied der entsprechenden erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft ist. Dies bestimmt sich allein nach innerkirchlichem Recht. In der evangelischen und katholischen Kirche wird man durch die Taufe Mitglied. Ob diese als Säugling oder als Erwachsener erfolgte, spielt keine Rolle. Es ist ebenso unwichtig, ob jemand an Gott glaubt, regelmäßig die Kirche besucht oder sich dort engagiert.

Höhe der Kirchensteuer

Die Höhe der Kirchensteuer ist je nach Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Bei höheren Einkommen kann  in fast allen Bundesländern die  sogenannte Kirchensteuerkappung beantragt werden. Dabei wird die Kirchensteuer auf einen Prozentsatz zwischen 2,75 Prozent und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt, um eine überproportionale Belastung zu vermeiden.

Die Einnahmen aus der Kirchensteuer betrugen für die beiden großen christlichen Kirchen zuletzt jeweils rund 6 Milliarden Euro. Da der Aufbau und Unterhalt einer eigenen Steuerverwaltung für die Kirchen unwirtschaftlich wären, haben diese überwiegend den Einzug der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen. Dafür zahlen die Kirchen jährlich an den Staat eine Servicegebühr von rund 3 bis 4 Prozent der Kirchensteuer.

Was passiert mit der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist eine der großen Säulen zur Finanzierung der Kirchen und macht mindestens die Hälfte der Einnahmen aus. Hinzu kommen Staatsleistungen, Spenden und sonstige Erträge, beispielsweise aus Vermietungen.

Verwendet wird die Kirchensteuer größtenteils für die direkte Arbeit in den Gemeinden. So werden bei der EKBO im Jahr 2025 rund 70 Prozent der Kirchensteuern für Gottesdienste, Kirchenmusik, Seelsorge sowie Kinder- und Jugendarbeit ausgegeben. Danach folgen als größte Posten der Unterhalt und die Sanierung kirchlicher Gebäude sowie Verwaltungskosten. Aber auch Religionsunterricht, Weiterbildung für Haupt- und Ehrenamtliche sowie übergemeindliche Dienste wie Krankenhausseelsorge werden aus der Kirchensteuer finanziert.

Wie erfolgt die Zahlung der Kirchensteuer?

Wird jemand Mitglied einer Religionsgemeinschaft, teilt diese den Eintritt der zuständigen Einwohnermeldebehörde mit. Dort erfolgt eine Änderung der Meldedaten. Bei Arbeitnehmern rufen die Arbeitgeber diese Meldedaten für den Lohnsteuerabzug ab (ElStAM-Daten). Analog erfolgt die Meldung bei einem Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Fehlerhafte Daten in Bezug auf die Kirchenmitgliedschaft sind mit der Kirchensteuerstelle des Wohnsitzfinanzamtes zu klären.

Hinweis: Ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft wirkt nur für die Zukunft und führt nicht nur dazu, dass keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, auch kirchliche Amtshandlungen wie Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Auch Banken erheben die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Dafür erfolgt ein Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer nicht möchte, dass seine Bank über eine Kirchenmitgliedschaft informiert ist, kann einen Sperrvermerk einlegen. Die Bank erhält dann eine sogenannte Nullmeldung. Dies führt aber dazu, dass zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nacherhoben werden kann.

Hinweis: Das BZSt teilt im Fall eines Sperrvermerks dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit, welche Banken, Versicherungen etc. einen Abruf getätigt haben. Damit kann das Finanzamt kontrollieren, ob entsprechende Einkünfte erklärt werden.

Der eine glaubt´s, der andere nicht

Eine Art der Kirchensteuer ist das besondere Kirchgeld. Es wird von verheirateten, zusammenveranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern erhoben, wenn nur einer der Partner kirchensteuerpflichtig ist und der kirchenangehörige Partner kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Bemessungsgrundlage ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.

Die Höhe des besonderen Kirchgeldes ist in 13 Stufen gestaffelt und beträgt zwischen 96 Euro und 3.600 Euro. Eine Erhebung erfolgt im Jahr 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro. Bayern erhebt seit 2018 grundsätzlich kein besonderes Kirchgeld. Eine Festsetzung unterbleibt ebenfalls im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten.

Hinweis: Das besondere Kirchgeld hat nichts mit glaubensverschiedenen Ehepaaren zu tun (also beispielsweise ist ein Partner evangelisch, der andere katholisch). In diesem Fall wird die je nach Höhe des Einkommens berechnete Kirchensteuer je zur Hälfte auf beide Kirchen aufgeteilt.

Ebenfalls vom besonderen Kirchgeld zu unterscheiden ist das Gemeindekirchgeld. Kirchengemeinden haben die Möglichkeit, dieses freiwillig von Gemeindemitgliedern zu erbitten, die keine Einkommensteuer zahlen, aber Einnahmen erzielen, beispielsweise aus Vermietung oder Renten. Die Höhe des Gemeindekirchgeldes richtet sich nach einer durch Beschluss des Gemeindekirchenrates festzusetzenden Kirchgeldtabelle. Als Richtgröße gelten 0,5 Prozent des Nettoeinkommens.

Die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung

Die Kirchensteuer und das Kirchgeld sind in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie werden im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Kommt es zu einer Erstattung oder Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid, wird diese im Jahr der Zahlung entsprechend angerechnet.

Hinweis: Die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer entrichtet wird, ist nicht zusätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit wurde hier bereits bei der Berechnung der Höhe der Kirchensteuer berücksichtigt.

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