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Unterhaltsaufwendungen steuerlich abziehen

Worauf Angehörige ab 2025 achten sollten

Unterhaltsaufwendungen steuerlich abziehen
Aktuelles
05.11.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Unterhaltsaufwendungen steuerlich abziehen

Worauf Angehörige ab 2025 achten sollten

Studiert ein Kind noch oder leben Angehörige im Ausland und werden finanziell unterstützt, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Das Finanzministerium hat hierzu am 15.Oktober 2025 zwei überarbeitete Schreiben erlassen, eines mit allgemeinen Hinweisen und eines für Unterhaltszahlungen ins Ausland.

Ab dem Jahr 2025 sind für die Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung Verschärfungen eingetreten. Denn Unterhaltszahlungen werden nur anerkannt, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person fließen. Für Zahlungen über Zahlungsdienstleister gelten zusätzliche Anforderungen. Gleichzeitig bleiben die bekannten Grenzen des Höchstbetrags, die Anrechnung eigener Bezüge, die Opfergrenze und (bei Auslandssachverhalten) die Ländergruppeneinteilung maßgeblich.

Wer kann begünstigt unterstützt werden?

Begünstigt sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wie Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und geschiedene Ehegatten. Gleichgestellt sind Personen, deren Sozialleistungen im Inland wegen der Unterstützung gekürzt würden. Bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft kann ohne Antrag regelmäßig von einer Kürzung ausgegangen werden. Nicht begünstigt sind Zahlungen an Kinder, für die dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder Kinderfreibeträge zustehen. Bei Auslandssachverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass die Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht besteht.

Was ist abziehbar – und in welcher Höhe?

Abziehbar sind typische Unterhaltsaufwendungen für die Lebensführung und Ausbildung. Der Höchstbetrag beträgt 12.096 Euro pro Person und Jahr (Stand 2025). Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis‑Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person angesetzt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie zusammen mehr als 624 Euro jährlich betragen.

Nachweise und Zahlungswege ab 2025

Unterhaltszahlungen müssen ab 2025 per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt. Eine Zahlung an Dritte ist nur über den abgekürzten Zahlungsweg begünstigt, wenn sie eine nachweislich bestehende Verbindlichkeit der unterhaltenen Person (z. B. Miete) tilgt. Zahlungen über Zahlungsdienstleister sind anerkannt, wenn sie auf das Konto der unterhaltenen Person gehen. Transfers in E‑Wallets ohne eindeutige Kontozuordnung sind regelmäßig nicht begünstigt.

Bei Auslandssachverhalten sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Unterlagen beizubringen. So muss eine zweisprachige Unterhaltserklärung nebst bestätigenden Belegen (und ggf. Übersetzung) auf Anforderung vorgelegt werden. Beweiserleichterungen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen in Betracht.

Besonderheit Opfergrenze

Lebt die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden, kann ohne weiteren Einzelnachweis pauschal vom Höchstbetrag ausgegangen werden. Für gleichgestellte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft wird unterstellt, dass Sozialleistungen gekürzt würden.

In bestimmten Fällen muss aber die Opfergrenze beachtet werden. Das ist der maximale Anteil des verfügbaren Nettoeinkommens, den Steuerpflichtige für Unterhalt leisten sollten. Ein darüberhinausgehender Betrag wird gekürzt. Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens im Rahmen der Opfergrenze umfasst sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte, bestimmte steuerfreie Einnahmen und Erstattungen, gemindert um Steuern und unvermeidbare Sozial‑/Basiskranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens (maximal 50 %), gekürzt um je 5 %-Punkte für Ehegatten und Kinder (maximal 25 %-Punkte).

Bei Bedarfsgemeinschaften wird die Opfergrenze nicht angewendet. Dort ist stattdessen das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen nach Köpfen aufzuteilen. Das hälftige Kindergeld wird jeweils zugerechnet, der Mindestunterhalt der Kinder ist abzuziehen.

Bürokratie für Zahlungen ins Ausland

Unterhalt an Personen im Ausland ist nur abziehbar, wenn eine Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht besteht. Zusätzlich gelten die Ländergruppenkürzungen nach dem Pro‑Kopf‑Einkommen des Wohnsitzstaats. Hiervon ausgenommen sind übernommene Beiträge zur Basis‑Kranken- und Pflegeversicherung.

Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge zu erfassen, die in Euro umzurechnen sind. Eine Kostenpauschale von 180 Euro ist zu berücksichtigen, soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden

Ausführliche Beispielberechnungen können dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 entnommen werden.

Praxistipp

Für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen genügen in der Regel Überweisungsbelege, aus denen die unterstützte Person als Empfänger hervorgeht. Bei Zahlungen an Dritte ist zusätzlich die begünstigte Verbindlichkeit (z. B. Miete) nachzuweisen. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind eine aktuelle zweisprachige Unterhaltserklärung mit amtlichen Bestätigungen zu Personal‑ und Haushaltsdaten sowie – falls nötig – beglaubigte Übersetzungen bereitzuhalten bzw. möglichst frühzeitig anzufordern. Zudem sollten Steuerpflichtige die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gut dokumentieren.  

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