Unternehmer und Riester
So sichern Sie sich die Zulage über den Partner
Nicht jeder hat einen Job wie der Weihnachtsmann: unkündbar, zukunftssicher und mit genügend Zeit für Plätzchenpausen. Unternehmer können jedoch mit der Riesterförderung clever fürs Alter vorsorgen. Zwar sind Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.
Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 Prozent des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2025 erhalten.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant eine umfassende Reform der privaten Altersvorsorge. Verbesserungen soll es einerseits für bereits abgeschlossene Riester-Verträge durch die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages auf 3.500 Euro noch für das Jahr 2025 bei grundsätzlichem Bestandsschutz geben. Unternehmer sollten also bei ihrer Versicherung nachfragen, ob eine weitere Aufstockung der geleisteten Beiträge noch für 2025 möglich ist.
Für Neuverträge ist eine neue Vorgehensweise beim Sonderausgabenabzug geplant. Der gesetzliche Höchstbetrag soll sich nur noch auf die Eigenbeiträge beziehen, und der Zulageanspruch wird hinzugerechnet. Aus Haushaltsgründen soll der Eigenbeitrags-Höchstbetrag 3.000 Euro in den Jahren 2026 bis 2029 und 3.500 Euro ab 2030 betragen. Die Günstigerprüfung bleibt bestehen. Ein Wechsel in das neue Recht ist nur per gesonderter, einheitlich für alle Bestandsverträge geltender und unwiderruflicher Erklärung möglich, die ab dem folgenden Beitragsjahr wirkt. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt hier abzuwarten.




