Überall im Einsatz
Was kann alles steuermindern berücksichtigt werden? Diese Frage stellen sich auch alle Arbeitnehmer bei der Erstellung ihrer Steuererklärung. Das sind insbesondere Werbungskosten, die vom Bruttoarbeitsentgelt abziehbar sind. Zu diesen gehören auch die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit und für Dienstreisen. Doch was konkret abziehbar ist, hängt hierbei vor allem davon ab, wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat und ob er überhaupt eine solche hat.
Darüber gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Denn bei vielen Berufsgruppen, wie Feuerwehrleuten oder Rettungssanitätern ist die Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht immer so eindeutig. So auch im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 8. Februar 2024, VI B 46/23).
Streitig war, ob ein Rettungssanitäter, dessen Arbeitsort laut Arbeitsvertrag das Kreisgebiet eines Landkreises war, per Dienstplan gültig einer Wache und somit einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werde konnte. Dies ist unter anderem für die Frage wichtig, ob und in welcher Höhe Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden können.
Bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte von Rettungsassistenten hatte der BFH bereits im Jahr 2020 (Urteil vom 30. September 2020, VI R 11/19) entschieden, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und im Bedarfsfall Reinigung). Steuerlich folgt daraus, dass der Rettungssanitäter für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Rettungswache nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro bzw. 0,38 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag) geltend machen kann, also nur die einfache Entfernung.
Im aktuellen Fall des BFH hat das Finanzgericht festgestellt, laut Arbeitsvertrag gelte das Kreisgebiet des Landkreises als Arbeitsort. Der Rettungssanitäter hatte eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt wurde. Vielmehr hat der Arbeitgeber erläutert, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs rollierten sie jedoch auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen.
Mit dem Beschluss vom 8. Februar 2024 ist der BFH dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2023 (11 K 11130/21) gefolgt und hat klargestellt, dass ein Bezug auf monatlich erstellte Einsatzpläne für eine rollierende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Rettungsstelle nicht ausreicht. Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2022 (VI R 48/20) entschieden, dass es grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Des Weiteren hatte der BFH im Urteil aus dem Jahr 2022 ausgeführt, dass vorliegende Dienstpläne allenfalls indiziell für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden können.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten Tätigkeitsstätte nicht angenommen werden. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan begründet bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine Dauerhaftigkeit der Zuordnung. Darauf, dass der Steuerpflichtige im Nachhinein betrachtet ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, kommt es nicht an. Steuerlich folgt daraus, dass der Rettungssanitäter für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und der jeweiligen Rettungswache, an der er eingesetzt wurde, die Kilometerpauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) geltend machen kann. Hinzu kommt, dass auch Verpflegungsaufwendungen in Höhe von (aktuell) 14 Euro je Arbeitstag angesetzt werden können, an dem der Rettungssanitäter länger als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.
Fazit: Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.