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Steuerzins sinkt rückwirkend von 6 auf 1,8 Prozent

Finanzverwaltung erlässt Übergangsbestimmungen bis zur technischen Umsetzung der Neuregelung
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12.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 15.09.2022

Steuerzins sinkt rückwirkend von 6 auf 1,8 Prozent

Finanzverwaltung erlässt Übergangsbestimmungen bis zur technischen Umsetzung der Neuregelung

Die Frist des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lautete: 31. Juli 2022. Bis dahin sollte der Gesetzgeber eine Neuregelung für die steuerliche Verzinsung beschließen. Er hat es geschafft. Der Zinssatz auf Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sinkt deutlich: Von monatlich 0,5 % auf 0,15 %. Das ergibt einen Jahreszins von 1,8 %.

Der neue Zinssatz gilt rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab 2019. Das gilt unabhängig vom Jahr, für das die Steuern festgesetzt wurden. Bereits festgesetzte Zinsen müssen somit korrigiert werden. Alle zwei Jahre wird der Gesetzgeber die Höhe des Zinssatzes überprüfen, erstmals 2024.

Zinsbescheide bis einschließlich 2018
Auch wenn das BVerfG die hohen Steuerzinsen schon ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft hat, bleiben Zinsbescheide für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 bestandskräftig. Der Fiskus darf die rechtswidrigen Nachzahlungszinsen behalten. Wer dagegen Erstattungszinsen in Höhe von 6 % erhalten hat, kann sich freuen, denn er muss nichts zurückzahlen.

Zinsbescheide für Zeiträume ab 2019
Zinsbescheide für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden. Diese Anpassungen wird die Finanzverwaltung von Amts wegen vornehmen. Wurden bisher 6 % Nachzahlungszinsen festgesetzt, muss eine neue Festsetzung mit einem Zinssatz von 1,8 % erfolgen. Damit kommt es nachträglich zu einer Erstattung von Nachzahlungszinsen. Wer beispielsweise auf eine Steuernachzahlung von 10.000 Euro für 2 Jahre Zinsen zahlen musste, also 1.200 Euro, erhält nun 840 Euro zurück. Diejenigen, die 6 % Erstattungszinsen erhalten haben, müssen diese jedoch aus Vertrauensschutzgründen nicht zurückzahlen.

Zinsfestsetzungen nach dem BVerfG-Urteil
Nach Veröffentlichung des Urteils des BVerfG hat das Bun-desfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, alle künftigen Zinsfestsetzungen vorläufig auszusetzen. Das bedeutet, dass Zinsbescheide bis zur Neuregelung mit null Euro und einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt wurden. Auch in diesen Fällen wird die Finanzverwaltung handeln und die Zinsen neu festsetzen – mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %. Damit müssen entweder Zinsen nachgezahlt werden oder es kommt zu einer Erstattung.

Zinsfestsetzungen ab dem 1. August 2022
Da die Finanzverwaltung noch einige Zeit benötigt, um die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. das Erlassen von Bescheiden mit dem neuen Zinssatz technisch umzusetzen, werden Zinsbescheide weiterhin mit null Euro und einem Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt. Sobald die technischen Möglichkeiten geschaffen wurden, sind die bisherigen Zinsfestsetzungen ab dann durch die Finanzverwaltung gemäß der Neuregelung zu ändern.

Steuerlicher Zinslauf beginnt später
Normalerweise beginnt der steuerliche Zinslauf 15 Monate nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes. Coronabedingt wurde der Beginn jedoch nach hinten verschoben. Für Steuerfestsetzungen für 2020 beginnt der steuerliche Zinslauf erst am 1. Oktober 2022, für Steuerfestsetzungen für 2021 am 1. Oktober 2023 und für Steuerfestsetzungen für 2022 erst am 1. September 2024. Bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern beginnt der Zinslauf sogar jeweils noch 8 Monate später.

Bei anderen Zinsen ändert sich nichts
Bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bleibt alles beim Alten. Hier sind weiterhin Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (bzw. 6 % pro Jahr) zu zahlen, obwohl für diese Zinsen bereits im Gesetzgebungsverfahren zu den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen eine Anpassung nach unten gefordert wurde. Und auch bei Säumniszuschlägen gibt es vorerst keine Änderungen. Allerdings haben die Bundesfinanzrichter erhebliche Zweifel, ob deren Höhe (1 % pro Monat) noch verfassungsgemäß ist. Säumniszuschläge fungieren zwar als Sanktionsmittel für verspätete Steuerzahlungen. Doch auch sie enthalten einen Zinsanteil, der mit 0,5 Prozentpunkten (6 % p. a.) bemessen wird. Diese Höhe ist zumindest seit 2019 verfas-sungsrechtlich zweifelhaft. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in den anhängigen Revisionsverfahren entscheidet und wann der Gesetzgeber reagiert.

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