Kuriose Urteile des Bundesfinanzhofs
Wenn das Steuerrecht am Weltlachtag zum Schmunzeln einlädt
Am Weltlachtag darf auch das Steuerrecht einmal von seiner heiteren Seite gezeigt werden. Wer bei höchstrichterlicher Rechtsprechung nur an trockene Fachsprache denkt, wird von einigen neueren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) überrascht. Dort wurde zuletzt über Straußenmägen und Tiersehnen, Gefängnis für Finanzbeamte, Karteikarten suchende Kirchendiener und sogar über einen Richter entschieden, der in der Verhandlung eingeschlafen sein soll. Schon diese Mischung zeigt, dass der Steueralltag nicht immer nur nüchtern, sondern gelegentlich auch erstaunlich absurd wirkt.
Der Fall mit den Straußenmägen und Tiersehnen
Besonders eindrucksvoll ist ein Urteil aus Januar 2026. Darin ging es um die Frage, wie Tiersehnen und Straußenmägen umsatzsteuerlich einzuordnen sind. Das klingt zunächst wie ein sehr spezielles Randthema. Genau darin liegt aber der Charme. Der Bundesfinanzhof musste sich ernsthaft damit befassen, ob getrocknete und zerteilte Straußenmägen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können.
Die Antwort fiel für die Straußenmägen eher unerquicklich aus. Sie kommen nicht in den Genuss des ermäßigten Satzes. Der entscheidende Punkt war, dass Strauße nach der gesetzlichen Regelung eben nicht als Hausgeflügel gelten. Bei den verschiedenen Sehnen sah der BFH die Sache anders. Sie können begünstigt sein, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für die menschliche Ernährung geeignet sind.
Mit anderen Worten: Im Steuerrecht kann es tatsächlich darauf ankommen, ob eine Sehne noch als essbar gilt, während der Strauß als solcher an einer ganz anderen Stelle aus dem Raster fällt. Allein dieser Satz dürfte außerhalb der Steuerwelt für ungläubiges Lächeln sorgen.
Gefängnis für den Finanzbeamten?
Nicht weniger kurios wirken zwei nahezu inhaltsgleiche Beschlüsse vom Dezember 2025 zum Datenschutzrecht. In beiden Fällen wollten Steuerpflichtige eine Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber dem Finanzamt durchsetzen. Das eigentliche Ziel ist leicht nachvollziehbar. Wer wissen will, welche personenbezogenen Daten beim Finanzamt vorhanden sind, darf eine entsprechende Auskunft verlangen.
Komisch wurde es bei der Frage, wie ein solcher Auskunftsanspruch notfalls durchgesetzt werden kann. Der Steuerpflichtige regte bei Gericht an, das Finanzamt in Erzwingungshaft zu nehmen. Der BFH stellte aber klar, dass gegen die öffentliche Hand in diesem Zusammenhang keine Zwangshaft verhängt werden kann. Ein Finanzbeamter muss also nicht fürchten, wegen einer offenen DSGVO-Auskunft im sprichwörtlichen Steuerkerker zu landen.
Die Karteikarte der Wahrheit
Fast ebenso filmreif wirkt ein weiteres Urteil aus Januar 2026. Dort ging es nicht um große Steuergestaltungen, sondern um die erstaunlich deutsche Frage, ob sich ein Kirchenwiedereintritt aus den 1980er Jahren heute noch mit einer alten Karteikarte nachweisen lässt. Im Verfahren tauchte tatsächlich eine Karteikarte aus dem Jahr 1985 auf, während das ursprüngliche Wiedereintrittsformular nicht mehr vorhanden war und wohl längst vernichtet wurde.
Es wirkt ein wenig so, als müsse die steuerliche Wahrheit mit den Mitteln einer Archivsuche gelöst werden. Jemand geht in den Keller, wischt den Staub von alten Registern und hofft, dass zwischen schiefen Handschriften und korrigierten Postleitzahlen noch ein belastbarer Nachweis auftaucht.
Der BFH musste sich damit befassen, wie tragfähig solche Spuren noch sind, und verwies den Fall zurück, weil das innerkirchliche Recht nicht gründlich genug aufgearbeitet worden war. Im deutschen Steuerwesen ist manchmal schon eine Karteikarte der Stoff, aus dem ganze Gerichtsverfahren gemacht sind.
Der schlafende Richter
Den vielleicht menschlichsten Fall lieferte aber ein Beschluss vom Februar 2026. Der BFH musste sich dort mit der Frage befassen, ob ein Gericht noch ordnungsgemäß besetzt ist, wenn ein Richter in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft. Schon die Formulierung klingt zunächst fast wie eine Szene aus einer Fernsehkomödie.
Rechtlich war die Sache allerdings ernst. Der BFH stellte klar, dass ein Richter in einem solchen Fall als abwesend gilt, wenn er wesentlichen Teilen der Verhandlung nicht mehr folgen kann. Dann ist das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt und die Entscheidung angreifbar.
Zugleich betonte das Gericht, dass nicht jede geschlossene Augenpartie schon Schlaf bedeutet. Wer nur mit geneigtem Kopf zuhört, ist rechtlich noch nicht weggenickt. Erst sichere Anzeichen wie hörbares, gleichmäßiges Atmen oder fehlende Orientierung machen aus der Entspannung ein verfahrensrechtliches Problem. Selbst beim Dösen bleibt das deutsche Steuerrecht präzise.
Kuriose BFH-Urteile mit ernstem Kern
Zum Weltlachtag dürfen diese Entscheidungen mit einem Schmunzeln gelesen werden. Sie sind aber mehr als bloße Kuriositäten. Sie zeigen, wie detailgenau steuerliche und verfahrensrechtliche Fragen geprüft werden. Ob ein Produkt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ein Auskunftsanspruch korrekt durchgesetzt oder eine Mitgliedschaft nachgewiesen werden kann oder ob ein Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, entscheidet sich oft an Punkten, die auf den ersten Blick nebensächlich wirken.
Vielleicht ist genau das die schönste Pointe zum Weltlachtag. Im Steuerrecht wird selten über Witze entschieden. Aber manchmal über Sachverhalte, bei denen man unwillkürlich schmunzeln muss. Und wenn schon nicht jeder Steuerbescheid Freude auslöst, dann immerhin ab und zu ein Blick in die Rechtsprechung.