Europäischer Gerichtshof löst Sudoku-Rätsel
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes entschieden
Das Steuerrecht kann einem schon mal Kopfzerbrechen bereiten. Doch wer hätte gedacht, dass auch der Denksport zu Kopfschmerzen führen kann? Denn der Europäische Gerichtshof musste in einer Vorlagefrage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. April 2024, 5 K 5138/22) über die Frage grübeln, ob Rätselhefte mit Zahlen-Sudokus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Mit Urteil vom 1. August 2025 (C-375/24) hat der EuGH entschieden, dass auch regelmäßig erscheinende Rätselhefte mit Zahlen-Sudokus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf dieses Urteil mit Schreiben vom 10. April 2026 reagiert. Das BMF hält den ermäßigten Steuersatz auch für Sudoku-Zeitschriften für anwendbar, soweit die Anforderungen der Warenbezeichnung und der tariflichen Einreihung in Position 4902 erfüllt sind. Für Sudoku-Bücher jedoch hält das BMF weiterhin die Einreihung in die Position 4911 „Andere Drucke“ für einschlägig. In diesen Fällen kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Sodoku-Bücher unterliegen also weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen beanstandet die Finanzverwaltung es allerdings nicht, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für Lieferungen von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung nicht berichtigen. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Sudoku ist nicht gleich Sudoku
Das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hatte den EuGH angerufen, um zu klären, welchem Umsatzsteuersatz Sudoku-Hefte unterliegen. Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die im Streitjahr Rätselhefte mit dem Titel „Sudoku-Varianten Spezial“ vertrieb. Es handelt sich dabei um broschierte Druckerzeugnisse aus Papier mit einem Umfang von etwa 100 Seiten, die von einer Klammer zusammengehalten werden. Die Hefte enthalten ein Vorwort, ein Impressum sowie eine Erklärung der Sudoku-Regeln. Sodann folgen 88 Zahlen-Sudoku-Rätsel sowie die entsprechenden Lösungen. Auf der Titelseite finden sich eine Ausgabenummer, ein Hinweis auf das periodische Erscheinen sowie das Ausgabedatum.
Das Finanzamt war der Meinung, die Steuerpflichtige hätte aufgrund einer fehlerhaften zollrechtlichen Einordnung zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzt. Folglich sei der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Die Veröffentlichungen enthielten keinen qualifizierten Text, sondern nur Zahlen und seien deshalb nicht unter den Begriff „Druckschrift“ zu fassen.
Die Steuerpflichtige ist anderer Auffassung. Eine periodische Druckschrift müsse nicht zwingend eine Buchstabenfolge enthalten. Vielmehr müsse danach lediglich ein regelmäßig veröffentlichtes Druckerzeugnis vorliegen. Außerdem sei eine Zahlenschrift gleichermaßen als „Schrift“ anzusehen, da es sich um ein System grafischer Zeichen handele, die zum Zweck menschlicher Kommunikation verwendet würden.
Ermäßigter Steuersatz hängt von zollrechtlicher Einordnung ab
Der deutsche Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die Steuer sich u.a. bei Lieferungen von periodisch erscheinenden Druckschriften auf 7 Prozent der Bemessungsgrundlage ermäßigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen der Sudoku-Rätsel kommt es damit bei der zolltariflichen Einordnung auf die Frage an, ob diese als Druckschrift in die Position 4902 KN einzuordnen sind und demzufolge nach nationalem Recht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Was ist eigentlich Schrift?
Da es sich um ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis handelt, ist somit allein ausschlaggebend, ob die Sudoku-Rätselhefte zwingend überwiegend Text im Sinne von Buchstabenfolgen enthalten müssen.
Damit ist maßgeblich auf die Definition des Tatbestandsmerkmals „Schrift“ abzustellen. Hierunter zu verstehen ist laut dem Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache die Gesamtheit der ein geschlossenes System bildenden graphischen Zeichen, mit denen die gesprochene Sprache festgehalten und lesbar gemacht wird.
Nach diesen aus Sicht des Finanzgerichts eindeutigen Definitionen sind nicht nur Buchstaben, sondern auch Zahlen als Schrift anzusehen, da sie ein in sich geschlossenes System von Zeichen darstellen, die dem Festhalten von Sprache dienen, mit der Folge, dass auch die hier strittigen Sudoku-Rätselhefte als Druckschrift anzusehen wären.