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Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung nicht steuerbar

Konkrete Gegenleistung fehlt
Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung nicht steuerbar
Aktuelles
13.03.2024

Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung nicht steuerbar

Konkrete Gegenleistung fehlt

Mit Preisverleihungen soll im Regelfall eine besondere Leistung gewürdigt werden. Inwieweit der erhaltene Preis zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und verschiedenen Kriterien ab. In Bezug auf das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung hat das Sächsische Finanzgericht dieses mit Urteil vom 26. September 2023 (4 K 156/21) für nicht einkommensteuerbar erklärt.

Der mit 10.000 Euro dotierte Kunstpreis wird seit 1994 an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

Wirtschaftlicher Zusammenhang zur Tätigkeit notwendig

Die Finanzverwaltung hat schon in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 die Ansicht vertreten, dass Einnahmen aus Preisen (Preisgelder), insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Einkommensteuerlich unbeachtlich sind Einnahmen aus Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Für die Abgrenzung ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrundeliegenden Zielen auszugehen.

Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat.

Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen.

Im Streitfall sah das Finanzamt das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Das Finanzgericht jedoch gab dem Künstler recht und entschied, dass das Preisgeld nicht der Einkommensteuer unterliege.

Erhöhte Aufmerksamkeit nicht ausreichend

Es bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Künstler habe für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht. Eine Bewerbung für den Preis war auch gar nicht möglich, sondern die Künstler wurden von einer Jury vorgeschlagen. Der Preis sei auch nicht zweckgebunden und müsse nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden. Im Rahmen der Ausstellung habe der Kläger auch keine Werke verkaufen können. Es reiche nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlange. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese.

Auch aus Sicht der Zeitung diene der Preis nicht in erster Linie zur Förderung einzelner Künstler, sondern beabsichtige die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig.

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