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Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur Biogasanlage
Finanzgericht lässt Revision zum BFH zu
Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur Biogasanlage

Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur Biogasanlage

Finanzgericht lässt Revision zum BFH zu

Der Traktor trägt ein grünes Kennzeichen und auch der Anhänger ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Doch gilt die Befreiung auch, wenn damit Gülle oder Silage zu einer gewerblichen Biogasanlage gebracht wird? Nicht automatisch. Obwohl die Fahrt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb beginnt und landwirtschaftliche Erzeugnisse transportiert werden, kann sie zugleich der gewerblichen Biogasanlage dienen. Dann steht die Kfz-Steuerbefreiung infrage.

Das Problem betrifft besonders Landwirte, die eine rechtlich selbstständige Biogasanlage beliefern und anschließend Gärreste für ihre Flächen mitnehmen. Werden Landwirtschaft und Biogasanlage von derselben Person geführt, ist die Abgrenzung besonders schwierig.

Welche landwirtschaftlichen Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit?

Bestimmte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, für landwirtschaftliche Lohnarbeiten oder für begünstigte landwirtschaftliche Transporte eingesetzt werden.

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung des einzelnen Fahrzeugs. Es reicht nicht aus, dass der Halter Landwirt ist, das Fahrzeug zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört oder ein landwirtschaftliches Erzeugnis befördert wird. Wird ein steuerbefreites Fahrzeug vorübergehend für einen nicht begünstigten Zweck eingesetzt, fällt für die Dauer dieser Verwendung Kraftfahrzeugsteuer an. Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat.

Worum ging es vor dem Finanzgericht Münster?

Das Finanzgericht Münster entschied am 16. Juni 2026 (2 K 327/24 Kfz), über zwei Tankanhänger einer gewerblichen Biogasanlagenbetreiberin. Die Betreiberin verfügte über keine eigenen Zugmaschinen und überließ die Anhänger sechs landwirtschaftlichen Betrieben.

Die Landwirte transportierten damit Schweinegülle und Maissilage zur Biogasanlage. Anschließend brachten sie die dort entstandenen Gärreste zurück und nutzten sie als Dünger auf ihren Flächen. Dieselbe Person führte die Biogasanlage und war zugleich Inhaber beziehungsweise Gesellschafter der landwirtschaftlichen Betriebe.

Schriftliche Verträge über die Überlassung der Anhänger gab es nicht. Auch Miete oder andere Entgelte waren nicht vereinbart. Die gelieferten Mengen wurden mit Lieferscheinen erfasst, aber nicht wertmäßig abgerechnet. Das Gericht sah darin Tauschgeschäfte, bei denen Gülle und Maissilage gegen Gärreste ausgetauscht wurden.

Warum entfiel die Kfz-Steuerbefreiung?

Nach Auffassung des Finanzgerichts dienten die Fahrten nicht ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben. Mit der Anlieferung von Gülle und Maissilage erhielt die gewerbliche Biogasanlage zugleich die Rohstoffe, die sie für ihre Stromproduktion benötigte.

Dabei spielte es keine entscheidende Rolle, dass die Landwirte eigene Zugmaschinen einsetzten und die Transporte selbst ausführten. Die Lieferung der Rohstoffe und die Rückgabe der Gärreste bildeten einen zusammenhängenden Vorgang. Die Anhänger wurden dadurch zugleich für landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke genutzt. Eine Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Verwendungen lehnte das Gericht ab. Offen blieb, ob allein der Transport von Gärresten zu den landwirtschaftlichen Flächen anders zu beurteilen wäre.

Ist die Rechtslage bereits abschließend geklärt?

Nein. Der Bundesfinanzhof hatte am 18. Dezember 2024 (IV R 11/23), bereits einen ähnlichen Fall entschieden. Damals gehörten der landwirtschaftliche Betrieb und die gewerbliche Biogasanlage jedoch zu demselben Unternehmen. Auch dort wurde die Kfz-Steuerbefreiung versagt.

Das Finanzgericht Münster hat diese Grundsätze nun auf rechtlich getrennte, aber von derselben Person geführte Betriebe übertragen. Es hat die Revision zugelassen. Noch nicht abschließend geklärt ist daher, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrt zu einer rechtlich selbstständigen gewerblichen Biogasanlage weiterhin ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden kann.

Was sollten betroffene Landwirte beachten?

Landwirte sollten prüfen, welche steuerbefreiten Fahrzeuge für Transporte zu Biogasanlagen eingesetzt werden. Entscheidend ist, welche Güter befördert werden, wer die Fahrt veranlasst und welchem Betrieb sie wirtschaftlich dient. Verträge, Lieferscheine und Abrechnungen können die tatsächlichen Verhältnisse belegen, ändern aber nicht den Verwendungszweck. Dient ein landwirtschaftliches Fahrzeug zugleich einer gewerblichen Biogasanlage, kann die Steuerbefreiung entfallen.

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