Startseite | Aktuelles | Handgeld im Profifußball 2026
Handgeld im Profifußball
Wann Zahlungen sofort abziehbar sind und wann nicht
Handgeld im Profifußball

Handgeld im Profifußball

Wann Zahlungen sofort abziehbar sind und wann nicht

Die Fußball-WM 2026 rückt näher. Während Fans auf Tore, Tabellen und große Spiele schauen, lohnt sich für Clubs und Unternehmen ein Blick auf die steuerliche Seite des Profisports. Denn rund um Spielerwechsel geht es nicht nur um Ablösen und Vertragslaufzeiten. Auch sogenannte Handgelder können steuerlich erhebliche Folgen haben. Das zeigt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2026 (IX R 33/23). Der BFH musste klären, ob Einmalzahlungen an Profifußballer sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind oder über mehrere Jahre verteilt werden müssen.

Im Streitfall zahlte eine Kapitalgesellschaft mit Fußball-Lizenzspielerabteilung mehreren Spielern solche Handgelder. Die Zahlungen wurden jeweils in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Der Club behandelte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt wollte die Beträge dagegen über die Vertragsdauer verteilen. Nach seiner Auffassung waren die Zahlungen wirtschaftlich eine Gegenleistung dafür, dass die Spieler dem Club über mehrere Jahre zur Verfügung stehen.

Spielerlaubnis im Mittelpunkt

Der BFH stellte in seinem Urteil auf eine Besonderheit des Profifußballs ab. Bei einem ablösepflichtigen Transfer erwirbt der aufnehmende Club steuerlich nicht den Spieler als Person. Er erwirbt die exklusive Möglichkeit, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen. Diese Einsatzmöglichkeit wird steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt.

Schon im BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 108/10) hatte der BFH entschieden, dass eine Ablöse als Anschaffungskosten dieser Spielerlaubnis zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben ist. Aktivieren bedeutet, dass der Aufwand nicht sofort in voller Höhe den Gewinn mindert, sondern über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt wird. Im Profifußball ist das regelmäßig die Laufzeit des Arbeitsvertrags.

Wann Handgeld aktiviert werden muss

Beim Handgeld ist deshalb zuerst zu prüfen, ob es Teil der Anschaffungskosten dieser Spielerlaubnis ist. Das kann vor allem bei einem ablösepflichtigen Transfer der Fall sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitsvertrag Voraussetzung dafür ist, dass der Club die Spielerlaubnis erhält und den Spieler im Lizenzspielbetrieb einsetzen darf.

Ist das der Fall, kann das Handgeld wirtschaftlich zum Erwerb der exklusiven Einsatzmöglichkeit gehören. Es ist aus Sicht des Clubs Teil der Aufwendungen, die geleistet werden, um die Spielerlaubnis nutzbar zu machen. Das Handgeld erhöht dann die Anschaffungskosten und wird zusammen mit der Spielerlaubnis über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.

Der BFH knüpft damit an den Gedanken an, dass nicht nur die eigentliche Ablöse relevant sein kann. Auch Nebenkosten, die unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhängen, können zu den Anschaffungskosten gehören.

Wann keine Aktivierung erfolgt

Anders kann es bei einem ablösefreien Wechsel oder bei einer Vertragsverlängerung aussehen. Bei einem ablösefreien Wechsel fehlt es nach dem BFH an einem entgeltlichen Erwerb der Spielerlaubnis. Bei einer Vertragsverlängerung wird ebenfalls nicht ohne Weiteres ein neues Wirtschaftsgut entgeltlich erworben. In diesen Fällen scheidet eine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis regelmäßig aus.

Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der Betrag sofort abgezogen werden darf. Scheidet die Aktivierung aus, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Ein solcher Posten kommt in Betracht, wenn eine Zahlung vor dem Bilanzstichtag geleistet wird, der Aufwand wirtschaftlich aber eine bestimmte künftige Zeit betrifft.

Rechnungsabgrenzung bei Rückzahlungsverpflichtung

Beim Handgeld wäre eine Rechnungsabgrenzung denkbar, wenn die Zahlung nicht zu den Anschaffungskosten gehört, aber wirtschaftlich die künftige Vertragsbindung des Spielers vergütet. Dann würde der Club nicht nur die Unterschrift bezahlen, sondern den Vorteil, den Spieler über die Vertragslaufzeit einsetzen zu können.

Der BFH verlangt dafür aber eine echte Zeitraumbezogenheit. Ein wichtiges Indiz ist die Frage, ob der Spieler das Handgeld anteilig zurückzahlen muss, wenn der Vertrag vorzeitig endet oder geändert wird. Fehlt eine solche Rückzahlungspflicht, spricht das gegen eine Verteilung über die Vertragslaufzeit. Dann liegt der Schwerpunkt eher auf der Vertragsunterzeichnung.

Gerade dieser Punkt war im aktuellen Urteil entscheidend. Der BFH stellte klar, dass eine Rechnungsabgrenzung nicht allein deshalb gebildet werden darf, weil der Arbeitsvertrag mehrere Jahre läuft. Es braucht einen wirtschaftlichen Bezug der Zahlung zu einer bestimmten künftigen Zeit.

Auch andere Zahlungen müssen getrennt geprüft werden

In der Praxis fallen rund um einen Spielerwechsel oft mehrere Zahlungen nebeneinander an. Die Ablöse an den bisherigen Club muss aktiviert werden. Vermittlerprovisionen können bei einem ablösepflichtigen Transfer ebenfalls Anschaffungsnebenkosten sein. Bei einem ablösefreien Wechsel kann die Beurteilung dagegen anders ausfallen, weil kein entgeltlicher Erwerb der Spielerlaubnis vorliegt. Laufendes Gehalt und echte Leistungsprämien sind davon zu trennen. Sie betreffen regelmäßig die Arbeitsleistung des Spielers.

Fazit

Die Entscheidung betrifft zwar einen Fußballclub. Ihre Bedeutung kann aber über den Fußball hinausreichen. Maßgeblich ist nicht die Sportart, sondern die wirtschaftliche Struktur der Zahlung. Gibt es in einer anderen Profisportart vergleichbare Transferregeln, exklusive Einsatzrechte und Lizenzvoraussetzungen, können die Grundsätze ebenfalls relevant werden. Ob das der Fall ist, hängt von den jeweiligen Verbandsregeln und Verträgen ab.