Freiberuflich oder gewerblich
BFH urteilt zur Tätigkeit eines Kfz-Meisters
Ob jemand einen Gewinn als Freiberufler oder als Gewerbetreibender erzielt, ist doch völlig egal, könnte man als steuerlicher Laie denken. Hauptsache, das Geld ist auf dem eigenen Konto gelandet. Doch was für die Einkommensteuer noch gelten mag, hört spätestens bei der Gewerbesteuer auf. Denn diese zahlen nur Gewerbetreibende. Und somit gewinnt die Frage Freiberufler oder Gewerbetreibender doch wieder an Brisanz. Genau um diese Frage stritten sich das Finanzamt und ein Kfz-Meister im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 2025 (VIII B 88/24).
Keine Klage, wenn das Ergebnis nicht gefällt
Im Streitfall hatte das Finanzgericht den Kfz-Meister als Gewerbetreibenden eingestuft. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich einer Revision wies der BFH zurück. Ob eine Freiberuflichkeit vorliegt, sei immer anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nur, weil einem das Ergebnis nicht gefällt, ist noch keine Revision zum BFH zulässig. Denn dieser hatte in der Vergangenheit schon mehrfach zur Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Kfz-Meistern bzw. Kfz-Sachverständigen geurteilt.
Freiberufliche Tätigkeit muss bestimmte Kriterien erfüllen
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbständige Berufstätigkeit von bestimmten Katalogberufen, unter anderem von Ingenieuren sowie von ähnlichen Berufen. Die für einen Gewerbebetrieb geltenden Voraussetzungen, also Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, gelten auch für die freiberufliche Arbeit.
Im Urteilsfall begehrte der Kfz-Meister als freiberuflich eingestuft zu werden, da Kfz-Meister ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf sei. Ingenieur ist jedoch ein landesrechtlich geschützter Kammerberuf. Soweit ein Beruf nicht zu den Katalogberufen zählt, ist er einem Katalogberuf ähnlich, wenn seine wesentlichen Merkmale mit dem zu beurteilenden Beruf vergleichbar sind. Dazu gehört auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Tätigkeitsinhalts.
So hat der BFH in der Vergangenheit entschieden, dass eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger, die ingenieurmäßige mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, freiberuflich ist. Demgegenüber urteilte der BFH, dass Kfz-Meister, die von der IHK zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn sie Gutachten über die Bewertung von Kfz und Unfallschäden erstatten, die keine auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern.
Nachweis der Vergleichbarkeit
Sofern kein Katalogberuf mit entsprechendem Abschluss ausgeübt wird, ist fraglich, wie eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Der BFH hat hierzu in verschiedenen Urteilen Hinweise gegeben.
Der Nachweis der Vergleichbarkeit eines Berufs mit einem Katalogberuf kann beispielsweise durch eine staatliche Anerkennung, durch eigene Berufstätigkeit, durch Sachverständigengutachten oder eine Wissensprüfung erbracht werden. Macht der Steuerpflichtige geltend, er habe die erforderlichen Kenntnisse, muss er nachweisen, wie er die Kenntnisse erworben hat und inwieweit er diese in der Praxis einsetzt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Ingenieursberuf liegt bei Kfz-Meistern beispielsweise nicht vor, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt.
Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss ist allein nicht als Nachweis ausreichend, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt. Sie regelt nur, dass ein Meisterabschluss und ein Bachelorabschluss gleichwertig sind.
Hinweis: Ein kleiner Trost für gewerbetreibende Kfz-Meister. Auch wenn Gewerbesteuer anfällt, führt sie in der Regel nicht komplett zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung, denn die Gewerbsteuer ist zumindest teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.