Startseite | Aktuelles | Betriebsjubiläum und Verabschiedungen 2026
Betriebsjubiläum und Verabschiedungen
Nicht jede Betriebsfeier ist steuerlich eine Betriebsveranstaltung
Betriebsjubiläum und Verabschiedungen

Betriebsjubiläum und Verabschiedungen

Nicht jede Betriebsfeier ist steuerlich eine Betriebsveranstaltung

Zu feiern gibt es immer etwas. Geht ein geschätzter Kollege in den Ruhestand oder hat ein Mitarbeiter ein Betriebsjubiläum, bleibt es oft nicht bei Kaffee und Kuchen. Wegbegleiter kommen zusammen, manchmal auch Familienangehörige, es gibt Worte des Dankes und mitunter wird ein Nachfolger vorgestellt. Doch wie werden Feiern dieser Art steuerlich eingeordnet? Die Antwort gab der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2025. Mit seinem Urteil widersprach der der Auffassung der Finanzämter.

Verabschiedungen werden anders geprüft

Im Streitfall veranstaltete ein Geldinstitut in seinen Geschäftsräumen einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und stellte zugleich den Nachfolger vor. Unter den rund 300 Gästen waren vor allem berufliche Wegbegleiter, daneben einige Familienangehörige des Geehrten. Das Finanzamt wollte die auf den Geehrten entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn behandeln. Der BFH sah das anders. Für ihn war es eine Feier des Arbeitgebers. Dafür sprachen die Geschäftsräume als Veranstaltungsort, der beruflich geprägte Gästekreis und die gleichzeitige Vorstellung des Nachfolgers. Trägt der Arbeitgeber unter solchen Umständen die Kosten, führt das beim Geehrten nicht zu Arbeitslohn. Das gilt sowohl für den auf den Geehrten selbst entfallenden Kostenanteil als auch für vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige.

Achtung: Feier ist nicht gleich Feier

Für Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum oder Betriebsausflug gilt die gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen. Der Vorteil aus der Teilnahme kann grundsätzlich Arbeitslohn sein. Wegen des Freibetrags von 110 Euro je Veranstaltung und Mitarbeiter bleibt eine Besteuerung aber oft aus. Begünstigt sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Für den Freibetrag muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.

Bei Verabschiedungen und bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars, etwa wegen langer Betriebszugehörigkeit oder eines runden Geburtstags, stellt sich die Frage anders. Hier ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegt. Maßgeblich sind Anlass, Gastgeberrolle, Gästekreis, Ort und Ablauf der Feier. Entscheidet hierüber vorrangig der Arbeitgeber, spricht das für ein Fest des Arbeitgebers. Dann bleibt für die Zurechnung eines geldwerten Vorteils kein Raum. Doch Vorsicht: Ein einzelner Jubilar ist kein Ausweichmodell für eine weitere Betriebsfeier. Entscheidend ist das Gesamtbild der Veranstaltung.

Lohnsteuer-Richtlinien derzeit nicht aktuell

Nach dem derzeitigen Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien sind die Ehrung eines einzelnen Jubilars und die Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers zwar keine Betriebsveranstaltungen. Überschreiten die Aufwendungen jedoch 110 Euro je teilnehmender Person, rechnet die Finanzverwaltung sie bislang weiterhin dem Arbeitslohn des Geehrten zu. Diese Sicht ist für Verabschiedungen nach dem BFH-Urteil vom 19. November 2025 so nicht mehr haltbar. Da der BFH dieser pauschalen Sichtweise widersprochen hat, dürfte die Finanzverwaltung die betreffenden Passagen anpassen müssen. In vergleichbaren offenen Fällen sollte deshalb geprüft werden, ob gegen die Besteuerung Einspruch eingelegt oder eine Änderung beantragt werden kann.

Pauschalierung und Sozialversicherung

Für klassische Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal versteuern. Seit 2026 gilt das aber nur noch, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Lohnsteuer-Pauschalversteuerung kann grundsätzlich noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist sie nur noch bis zur Übermittlung oder Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung (28. Februar des Folgejahres) möglich.

Wird die Lohnsteuer für die Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung pauschaliert, fallen nur dann keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn diese zeitgleich im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung zur pauschalen Besteuerung angemeldet werden. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden.

Hinweis: Nach der bestehenden Billigkeitsregelung der Sozialversicherungsträger besteht Sozialversicherungsfreiheit, wenn die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung) nachgeholt wird. Bei einer späteren Pauschalversteuerung, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, fallen grundsätzlich Sozialversicherungsbeträge an.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich bleibt es auch nach der Reform im Jahr 2015 bei einer 110-Euro-Freigrenze. Der BFH hat 2023 entschieden, dass die lohnsteuerliche Umstellung auf einen Freibetrag nicht in das Umsatzsteuerrecht  übernommen wurde. Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, ist der Vorsteuerabzug regelmäßig ausgeschlossen. Zudem sind auch die Kosten des äußeren Rahmens einzubeziehen, wenn die Feier als einheitliche Leistung anzusehen ist.

Praxishinweise

Vor der Planung einer Veranstaltung sollte feststehen, welche Art von Feier organisiert werden soll. Geht es um ein Sommerfest für alle, stehen Freibetrag, Kostenverteilung, Pauschalierung und der richtige Zeitpunkt der Lohnabrechnung im Vordergrund der Überlegungen. Geht es um die Verabschiedung eines einzelnen Kollegen oder die Ehrung eines einzelnen Jubilars, kommt es zuerst auf Anlass, Gastgeberrolle, Gästekreis, Ort und Ablauf an. Davon hängt ab, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers vorliegt.