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Zeitpunkt einer gemischt - freigebigen Schenkung

BFH urteilt zur Wirksamkeit von Vollzugshemmungen
Zeitpunkt einer gemischt - freigebigen Schenkung
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24.01.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Zeitpunkt einer gemischt - freigebigen Schenkung

BFH urteilt zur Wirksamkeit von Vollzugshemmungen

Wer etwas geschenkt bekommt, darf sich freuen. Manchmal sind die Schenkungen mit Auflagen verbunden. Und manchmal bekommt man das Geschenk erst, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist. So auch im Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 21. August 2024 (II R 11/21) zu entscheiden hatte.

Erwerb eines Grundstücks

Die Steuerpflichtige hatte mit einem notariellen Vertrag vom 9. Oktober 2012 ein Grundstück von Frau P erworben. Der Kaufpreis betrug 260.000 Euro, zusätzlich verpflichtete sich die Steuerpflichtige zu monatlichen Rentenzahlungen von 1.000 Euro und zur Pflege von Frau P. Das Grundstück war mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt.

Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto, spätestens am 1. Februar 2013, erfolgen. Frau P verstarb jedoch am 24. November 2012, bevor die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vollzogen war. Die Steuerpflichtige wurde als Erbin am 15. Februar 2013 als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.

Gemischt-freigebige Schenkung

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es den Vertrag als gemischt-freigebige Schenkung ansah. Eine gemischt-freigebige Schenkung ist eine Zuwendung, die sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Elemente enthält. Im vorliegenden Fall bestand die unentgeltliche Komponente in der Übertragung des Grundstücks zu einem Preis, der unter dem Marktwert lag, während die entgeltliche Komponente in den Zahlungen und Pflegeleistungen der Steuerpflichtigen bestand. Das Finanzamt sah in dem notariellen Vertrag eine gemischt-freigebige Zuwendung an die Steuerpflichtige, da die übernommenen Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des übertragenen Grundstücks gelegen hätten.

Was war strittig?

Die Steuerpflichtige legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Schenkung wegen des Todes von Frau P nicht ausgeführt worden sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht erhob. Doch diese hatte keinen Erfolg. Die Steuerpflichtige legte daher Revision beim BFH ein.

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung war unklar

Der BFH stellte fest, dass die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids abschließend zu beurteilen. Insbesondere konnte der BFH nicht prüfen, ob die gemischt-freigebige Schenkung ausgeführt wurde und wann die Steuer entstanden ist.

Vollzugshemmung für die Ausführung der Schenkung

Der BFH führte aus, dass eine Schenkung erst dann als ausgeführt gilt, wenn der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte in der Lage ist, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises Gebrauch machen durfte. Daher konnte die Schenkung erst mit der Zahlung des Kaufpreises als ausgeführt gelten.

Rückverweisung an das Finanzgericht

Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss nun feststellen, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde. Sollte das Finanzgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Schenkung bis zum Tod von Frau P nicht ausgeführt wurde, dürfte das Schenkungsversprechen erloschen sein.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei gemischt-freigebigen Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung entscheidend für die Entstehung der Schenkungsteuer ist. Eine Schenkung gilt erst dann als ausgeführt, wenn alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sind und der Beschenkte die Rechtsänderung herbeiführen kann. Im vorliegenden Fall muss das Finanzgericht nun klären, ob die Schenkung vor dem Tod von Frau P ausgeführt wurde oder nicht.

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