Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen
Neue Grenzen für Mindestlohn und Mini-Jobber
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahre, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Ausnahmen bestehen weiterhin, soweit ein branchenspezifischer Tarifvertrag besteht, der eine höhere Vergütung vorsieht.
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) dynamisch ausgestaltet und erhöht sich automatisch mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung ab Januar 2026 den Wert von 603 Euro nicht übersteigen, bei einer durchgehenden mindestens 12-monatigen Beschäftigung ist also maximal ein Entgelt von 7.236 Euro zulässig. Ein gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unschädlich und löst keine Versicherungspflicht aus. Dabei darf jedoch die unvorhersehbare Zahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, d. h. aktuell 1.206 Euro, nicht übersteigen.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen
Auch im Jahr 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2026 bundeseinheitlich 69.750 Euro, während die Versicherungspflichtgrenze auf 77.400 Euro ansteigt. Arbeitnehmer, die oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen, können sich privat krankenversichern und sind dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Für die Rentenversicherung gilt im Jahr 2026 eine bundeseinheitliche Beitrags-bemessungsgrenze von 101.400 Euro.
Die Bezugsgröße, die unter anderem Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung ist, steigt auf 47.460 Euro. Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung steigt auf 565 Euro.
Beiträge zur Sozialversicherung
Im Jahr 2026 bleiben die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,6 Prozent), zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) und zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) stabil. Jedoch erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 2,9 Prozent. In der Regel wird jedoch ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz angewendet. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt für Eltern mit einem Kind weiterhin 3,6 Prozent. Für Eltern mit mehreren Kindern erfolgt eine entsprechende Staffelung der Abschläge bzw. für Kinderlose ein Zuschlag von 0,6 Prozent.
Steuerlich geförderte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ändern sich
Viele Arbeitgeber bieten eine betriebliche Altersversorgung an, um ihren Mitarbeitern eine höhere finanzielle Absicherung im Alter zu ermöglichen. Jährlich können Beiträge in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Dabei bleiben die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei. Für 2026 bedeutet dies: Steuerfrei eingezahlt werden können Beiträge bis zu 8.112 Euro (8 Prozent von 101.400 Euro), wovon 4.056 Euro sozialversicherungsfrei sind.
Sachbezugswerte werden ebenfalls angepasst
Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert und verbeitragt, sondern nur in Höhe der geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2026 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 4,57 Euro anzusetzen. Ein Frühstück wird mit 2,37 Euro berücksichtigt. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert für einen Beschäftigten 285,00 Euro monatlich. Bei Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann dieser nicht ermittelt werden, dürfen 5,01 Euro pro Quadratmeter bzw. 4,10 Euro bei einfacher Ausstattung als Sachbezug angesetzt werden.
Neue Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft
Viele Landwirte sind gerade bei der Ernte auf die Hilfe von Saisonarbeitskräften angewiesen. Diese fielen unter die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt war. Um den Selbstversorgungsgrad mit landwirtschaftlichen Produkten in Deutschland zu erhöhen, werden die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung ab dem Jahr 2026 mit Rücksicht auf den besonderen Bedarf der Landwirtschaft an Saisonbeschäftigten für landwirtschaftliche Betriebe auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen verlängert.
Die Regelung zielt nur auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab. Sie gilt zum Beispiel nicht für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens.
Begünstigungen für Elektromobilität
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Firmenfahrzeug auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen, müssen bereits seit Juli 2025 eine Neuerung beachten. Für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die zwischen 2019 und Ende 2030 angeschafft werden, ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bisher galt das nur, wenn der Listenpreis des Fahrzeugs höchstens 70.000 Euro betrug. Um Elektromobilität weiter zu fördern, wurde diese Grenze ab Juli 2025 auf 100.000 Euro angehoben. Damit kommen künftig auch höherwertige Elektro-Firmenwagen in den Genuss der reduzierten Besteuerung.
Auch beim Ladestrom für den Elektro-Firmenwagen müssen Arbeitgeber Änderungen beachten. Lädt der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Hause selbst auf, konnten Arbeitgeber bis Ende 2025 monatliche Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro erstatten. Dies ist ab 2026 nicht mehr möglich. Der Auslagenersatz orientiert sich ab dem Jahr 2026 am tatsächlich nachgewiesenen Ladestrom. Der Stromverbrauch des Elektro-Firmenwagens muss somit über eine Wallbox oder Steckdose mit separatem Zähler erfasst werden.
Anschließend gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerfreien Auslagenersatz zu berechnen:
- Tatsächlicher Strompreis
Grundlage für den Auslagenersatz ist der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers, einschließlich eines anteiligen Grundpreises.
- Strompreispauschale auf Basis eines Durchschnittspreises
Alternativ kann ein Durchschnittspreis pro Kilowattstunde genutzt werden, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden. Dieser beträgt für das Jahr 2026 beispielsweise 0,34 Euro je Kilowattstunde.
Arbeitgeber müssen also zeitnah die Lohnabrechnung umstellen sowie gegebenenfalls Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern anpassen.
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden digital gemeldet
Seit Januar 2026 hat sich das Verfahren geändert, wie Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen, sondern die privaten Versicherungen melden die entsprechenden Monatsbeträge direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Arbeitgeber ruft diese Daten über das ELStAM-Verfahren ab.
Versicherungsnehmer haben zwar das Recht, dieser elektronischen Übermittlung für die Zukunft zu widersprechen. Das führt jedoch dazu, dass die Beiträge nicht mehr steuerfrei sind und monatlich mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Eine Korrektur ist dann erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Außerdem können dadurch weitere Sozialversicherungsbeiträge entstehen für die es kein entsprechendes Erstattungsverfahren, wie bei der Einkommensteuer gibt.
Hinweis: Papierunterlagen können nur in bestimmten technischen Ausnahmefällen genutzt werden, nicht aber, wenn Arbeitnehmer freiwillig der elektronischen Übermittlung widersprechen.
Sofortmeldungen ab 2026 auch für Friseur, Kosmetikstudio und Co.
Die Regierung überarbeitet mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung den Katalog der sogenannten Risikobranchen. Klassische Bereiche wie Baugewerbe, Gebäudereinigung, Gastronomie, Logistik oder Fleischwirtschaft bleiben stark im Fokus, weil hier erfahrungsgemäß ein hohes Risiko für Schwarzarbeit, Mindestlohnverstöße und Scheinwerkverträge besteht.
Neu hinzu kommen Friseur- und Kosmetiksalons. Für diese Betriebe bedeutet das insbesondere strengere Melde- und Dokumentationspflichten. Beschäftigte müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie bei Kontrollen einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen müssen.
Die wachsende Bedeutung von Plattform- und App-Modellen spiegelt sich ebenfalls wider. Plattformbasierte Lieferdienste, etwa Fahrradkuriere für Essenslieferungen, werden ausdrücklich in die Logistikbranche einbezogen. Im Gegenzug werden die Forstwirtschaft und das klassische Fleischerhandwerk aus dem Katalog gestrichen.
Dies bedeutet, dass sich ab 2026 die Liste der betroffenen Branchen für die Sofortmeldepflicht bei der Rentenversicherung entsprechend ändert. Denn Arbeitgeber in bestimmten Branchen müssen den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens am ersten Arbeitstag bei der Deutschen Rentenversicherung melden.




