Stromkosten fürs Laden von E-Autos
Was sich ab 2026 ändert
Wer den Elektro-Firmenwagen zu Hause lädt, bekommt ab 2026 klare Regeln statt Kleingedrucktes. Nur noch bis Ende 2025 können pauschale Beträge steuerfrei ersetzt werden, wenn der Strom für den Firmenwagen vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wird. Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ist klar: Die bekannten Monatspauschalen enden. Ab 2026 wird entweder nach gemessenem individuellem Strompreis erstattet oder es wird eine Strompreispauschale genutzt. Arbeitgeber sollten frühzeitig festlegen, welches Verfahren angewendet wird. Das gewählte Verfahren gilt dann für das jeweilige Kalenderjahr. Unterjährig darf das Verfahren nicht gewechselt werden. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 29. September 2020 und gilt grundsätzlich für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030.
Die bisherigen Pauschalen entfallen
Arbeitgeber konnten in der Vergangenheit den vom Arbeitnehmer zu Hause geladenen Strom für betriebliche E-Fahrzeuge pauschal steuerfrei ersetzen. Die Bandbreite lag – abhängig vom Fahrzeugtyp und der Lademöglichkeit im Betrieb – zwischen 15 und 70 Euro im Monat. Steuerfrei blieb außerdem das Laden im Betrieb. Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung war begünstigt. Alternativ konnten Zuschüsse oder Übereignungen privater Wallboxen pauschal versteuert werden.
Was ist neu ab 2026?
Die Monatspauschalen von bis zu 70 Euro dürfen letztmalig für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2026 enden (bzw. für sonstige Bezüge mit Zufluss vor dem 1. Januar 2026). Für den steuerfreien Auslagenersatz für das häusliche Laden des betrieblichen E-Fahrzeugs gibt es ab 2026 zwei Wege:
- Tatsächlicher Strompreis
Der Stromverbrauch des Dienstwagens wird über Wallbox oder Steckdose mit separatem Zähler erfasst. Grundlage ist der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers, einschließlich eines anteiligen Grundpreises. Die Erstattung erfolgt in Höhe der nachgewiesenen, auf das Fahrzeug entfallenden Stromkosten. - Strompreispauschale auf Basis des Durchschnittspreises
Alternativ kann ein Durchschnittspreis pro Kilowattstunde genutzt werden, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und dann einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet.
Wichtig: Fremdladen (z. B. an öffentlichen Ladesäulen bei einer Dienstreise) kann künftig zusätzlich anhand der tatsächlichen, belegten Kosten erstattet werden.
Unverändert steuerfrei bleibt das Aufladen im Betrieb (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn). Erstattet der Arbeitgeber jedoch Strom für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer, bleibt die Erstattung lohnsteuerpflichtig.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer lädt seinen betrieblichen Elektro-Firmenwagen im Kalenderjahr 2026 zu Hause an einer Wallbox mit separatem Stromzähler. Der Zähler weist 3.000 Kilowattstunden aus. Das Statistische Bundesamt hat für das erste Halbjahr 2025 einen Gesamtstrompreis von 34,36 Cent je Kilowattstunde veröffentlicht. Für die Strompreispauschale wird dieser Wert auf 34 Cent abgerundet und für das gesamte Jahr 2026 zugrunde gelegt.
Der steuerfreie Auslagenersatz beträgt dann: 3.000 Kilowattstunden × 0,34 Euro = 1.020 Euro. Vergleich mit der Altregelung bis 2025: Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber durfte maximal die Monatspauschale von 70 Euro genutzt werden, also 840 Euro im Jahr. Im Beispiel führt die Strompreispauschale zu einem deutlich höheren steuerfreien Ausgleich. Alternativ könnten 2026 die tatsächlichen Kosten (inklusive Grundpreisanteil) erstattet werden. Dann ist die Strompreispauschale im selben Jahr jedoch ausgeschlossen.
Drittanbieter-Ladesäulen auf dem Betriebsgelände
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in seinem Schreiben aber nicht nur zum Laden beim Arbeitnehmer zu Hause. Auch zum Laden beim Arbeitgeber präzisiert das BMF einige Regelungen. Steuerfrei ist das Laden grundsätzlich nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Das Laden bei einem fremden Dritten – oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung – ist nicht begünstigt, soweit keine Sonderfälle greifen.
Das bisherige Verbot einer steuerfreien Erstattung der Kosten für das Laden bei einem fremden Dritten wird aufgeweicht.
- Möglichkeit 1: Die Ladevorrichtung steht auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und wird zwar von einem Drittanbieter betrieben, aber ausschließlich für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens (oder eines verbundenen Unternehmens). Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar, bleibt der Vorteil aus dem unentgeltlich bzw. verbilligt bezogenen Ladestrom steuerfrei.
- Möglichkeit 2: Die Ladevorrichtung wird vom Drittanbieter auf dem Betriebsgelände betrieben und darf auch von weiteren Nutzern derselben Liegenschaft genutzt werden, nicht jedoch von fremden Dritten (z. B. Laufkundschaft). Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar, ist der geladene Strom für Arbeitnehmer insoweit ebenfalls steuerfrei.
Nicht begünstigt ist die Stromabgabe an Geschäftsfreunde oder Kunden des Arbeitgebers.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Arbeitgeber sollten schnellstmöglich prüfen, welche Mitarbeiter aktuell Erstattungen im Rahmen der Monatspauschalen erhalten. Ab 2026 sollte für alle betroffenen Arbeitnehmer einheitlich je Kalenderjahr ein Verfahren gewählt werden: Strompreispauschale oder Erstattung nach tatsächlichen Kosten. Dementsprechend müssen dann Dienstwagenrichtlinien, Vereinbarungen mit Mitarbeitern und interne Abläufe in der Lohnbuchhaltung angepasst werden.




