Strengere Vorgaben bei Unterhaltszahlungen
Seit 2025 gelten für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen strengere Regeln. Entscheidend ist der Zahlungsweg. Geldleistungen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen, unabhängig davon, ob der Unterhalt im Inland oder ins Ausland gezahlt wird. Barzahlungen, Übergaben „aus der Hand in die Hand“ oder Zahlungen über Dienste ohne klare Kontozuordnung erkennt das Finanzamt nicht mehr an.
Vorsicht bei Überweisungen an Dritte
Die Überweisung muss dem Unterhaltsempfänger eindeutig zugeordnet werden können. Überweisungen auf ein fremdes Konto sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige direkt eine nachgewiesene Verbindlichkeit der unterstützten Person bezahlt, etwa die Miete.
Beispiel: Ein Vater überweist die Miete der 28-jährigen Tochter direkt an den Vermieter. Kann er den Mietvertrag und die Verpflichtung der Tochter nachweisen, darf diese Zahlung als Unterhalt berücksichtigt werden.
Überweisungen über einen Zahlungsdienstleister sind möglich, solange das Geld auf ein Bankkonto des Unterhaltsempfängers gelangt und der Zahlungsvorgang nachvollziehbar ist. Problematisch sind dagegen Zahlungen in eine „digitale Geldbörse“, bei denen nur an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse gesendet wird. Fehlt eine eindeutige Kontozuordnung, wird der Abzug in der Regel versagt. Gerade bei Unterhalt ins Ausland ist es wichtig, die Nachweise gut aufzubewahren. Hier verlangt das Finanzamt häufig zusätzliche Unterlagen wie zweisprachige Unterhaltserklärungen oder Belege zur Bedürftigkeit.
Neben dem Zahlungsweg spielt auch der Zeitpunkt der Zahlung eine Rolle. Unterhaltsaufwendungen können nur insoweit abgezogen werden, wie sie die laufenden Lebenshaltungskosten im Kalenderjahr der Zahlung abdecken. Auch einmalige oder unregelmäßige Zahlungen im Jahr können Unterhalt sein. Grundsätzlich dürfen Unterhaltszahlungen aber nicht rückwirkend für frühere Monate angesetzt werden. Deckt eine Zahlung nicht nur den Bedarf des laufenden Jahres, sondern ausdrücklich auch den Unterhalt des Folgejahres mit ab, darf der Gesamtbetrag nur im Jahr der Überweisung berücksichtigt werden – eine weitere Verteilung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger überweist im Dezember 2025 einmalig 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater. Die Zahlung soll den Unterhalt bis zum 30. Juni 2026 sichern. Steuerlich gilt der Betrag vollständig als im Jahr 2025 abgeflossen. Für 2025 können Unterhaltsaufwendungen nur in Höhe von 1.008 Euro (1/12 von 12.096 Euro) angesetzt werden. Die verbleibenden 1.992 Euro können auch nicht im Jahr 2026 als weitere Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.