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Schlussrechnungen zu Überbrückungshilfen sind kein Selbstläufer

Fehlende Mitwirkung kann teuer werden
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29.07.2022 — zuletzt aktualisiert: 01.08.2022

Schlussrechnungen zu Überbrückungshilfen sind kein Selbstläufer

Fehlende Mitwirkung kann teuer werden

Auch wenn mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 inzwischen die beiden letzten Förderprogramme ausgelaufen sind, werden die Corona-Hilfen Unternehmer und ihre Steuerberater noch eine Weile beschäftigen. So liegen noch nicht für alle gestellten Anträge die Bescheide vor. Viel wichtiger aber: Alle ergangenen Bescheide und erfolgten Auszahlungen sind nur vorläufig. Erst wenn ein positiver Bescheid über die Schlussrechnung vorliegt ist sicher, dass zugeflossene Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Schlussrechnungen werden für alle Beteiligten nochmal ein erheblicher Kraftakt.

Die Schlussrechnungen sind notwendig, da die eingereichten Anträge zu den Corona-Hilfen in der Vergangenheit vielfach nur auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten beantragt und bewilligt wurden, die nunmehr durch die Echtzahlen laut Buchhaltung zu ersetzen sind. Grundlage für die zu erstellenden Schlussrechnungen sind die aktuell veröffentlichten Richtlinien und FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit müssen sämtliche Änderungen und Konkretisierungen der FAQ beachtet werden, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Vergangenheit noch nicht bekannt waren.

Zwei Pakete für die Schlussrechnungen

Die Schlussrechnungen zu den Corona-Hilfen sind über die prüfenden Dritten in elektronischer Form einzureichen. Dabei erfolgt die Abrechnung gebündelt in zwei Paketen. Mit den Paketen soll die Anrechnung von Förderungen zwischen verschiedenen Programmen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen erleichtert werden. Im Paket 1 werden die Überbrückungshilfen I bis III und die November- sowie die Dezemberhilfe abgerechnet. Im Paket 2 erfolgt dann die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Werden keine Schlussrechnungen eingereicht bzw. erfolgt die Einreichung nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 2022, müssen alle ausgezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Hinweis: Schlussrechnungen für das Schlussrechnungspaket I können seit Mai 2022 eingereicht werden. Aktuell werden von den bundesweit 21 Bewilligungsstellen allerdings noch keine Schlussrechnungen bearbeitet, da per 27. Juli 2022 noch ca. 147.000 Erstanträge auf ihre Bewilligung und Auszahlung warten.

Mit Tiefenprüfungen ist zu rechnen

Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnungen durch die Bewilligungsstellen ist damit zu rechnen, dass es zu Rückfragen kommt und weitere Unterlagen angefordert werden. Um möglichen Subventionsbetrug aufzudecken, hat der Bund die Bewilligungsstellen verpflichtet, hierbei Tiefenprüfungen vorzunehmen. Zu den Prüfungsschwerpunkten werden dabei gehören:

  • Antragsberechtigung aufgrund der tatsächlichen Unternehmensgröße und Bestimmung des beihilferechtlichen Unternehmensverbundes
  • Nachweis der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs

Rückfragen müssen zeitnah beantwortet werden

Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen ist schnelles Handeln erforderlich. Die angeforderten Unterlagen sind zeitnah vorzulegen. Für Rückfragen durch die Bewilligungsstelle hat Ihr Steuerberater in der Regel nur 10 Kalendertage Zeit. Wird die Frist versäumt, kann es teuer werden. Denn wenn die angeforderten Antworten nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig eingereicht werden, kann die begehrte Zuwendung mangels ausreichender Darlegung des Sachverhalts abgelehnt werden. Infolgedessen müssten die bereits zugeflossenen Fördermittel schlimmstenfalls komplett zurückgezahlt werden.

Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 20. September 2021 erklärt, liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Corona-Hilfen um beihilferechtliche Billigkeitsleistungen des Staates ohne jeden Rechtsgrund handelt. Damit können Argumente, Unterlagen sowie Nachweise in der Regel nur bis zum finalen Schlussrechnungsbescheid bei den Behörden eingereicht werden. Eine spätere Vorlage im nachfolgenden Rechtsstreit kann von den Gerichten grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das haben inzwischen mehrere Verwaltungsgerichte bestätigt.

Ihre Unterstützung ist erforderlich

Lassen Sie es nicht soweit kommen, dass Fördermittel wegen fehlender Mitwirkung zurückgefordert werden. Arbeiten Sie eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Stellen Sie ihm bereits bei der Erstellung der Schlussrechnung alle Nachweise für den coronabedingten Umsatzrückgang zur Verfügung, sodass er auf Rückfragen der Bewilligungsstelle schnell reagieren kann.

Denken Sie bitte auch an die Eintragung ins Transparenzregister, soweit Sie nicht ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Fehlt die Eintragung ins Transparenzregister, ist die gesamte Beihilfe zurückzuzahlen.

Da es im Rahmen der Schlussrechnungen auch zu Vor-Ort-Prüfungen/-Besichtigungen kommen und die wesentlich umfassendere Prüfung Ihrer Angaben viel Zeit in Anspruch nehmen wird, muss mit einem finalen Schlussbescheid in 2023 oder auch erst in 2024 gerechnet werden. In diesem wird dann die endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Sollte es im Ergebnis zu Rückforderungen kommen, werden die Bewilligungsstellen eine angemessene Frist für die Rückzahlung festlegen. Im best case kann es aber auch noch etwas obendrauf geben.

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