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Nachweisgesetz bringt zusätzliche Pflichten

Neue Arbeitsverträge mit mehr Inhalt und möglichst immer schriftlich abfassen
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15.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 15.09.2022

Nachweisgesetz bringt zusätzliche Pflichten

Neue Arbeitsverträge mit mehr Inhalt und möglichst immer schriftlich abfassen

Am 1. August 2022 ist das neue Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten. Es bringt für Arbeitgeber weitere Pflichten mit sich. So müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzliche Informationen über wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich, d. h. in Papierform, mitteilen. Wichtig: Die im NachwG erforderlichen Informationen können nicht in elektronischer Form mitgeteilt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 2.000 Euro.

Zu den neuen Informationspflichten gehören:

  • Zusammensetzung sowie Höhe des Arbeitsentgeltes (einschließlich der Vergütung von Überstunden, von Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind), Fälligkeit sowie Art der Auszahlung
  • Dauer der vereinbarten Probezeit
  • vereinbarte Arbeitszeit und vereinbarte Ruhepausen und -zeiten (bei Schichtarbeit auch Schichtsystem und -rhythmus)
  • detaillierte Angaben bei Arbeit auf Abruf (Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat)
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mindestens Schriftformerfordernis, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)
  • Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt 

Auch bei einer länger als vier aufeinanderfolgende Wo­chen andauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers gibt es zusätzliche Unterrichtungspflichten. Auf geltende Tarifverträge, Betriebs-­ oder Dienstvereinbarungen darf weiterhin verwiesen werden.

Hinweis: Die Pflichten des NachwG gelten künftig auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen.

Neueinstellung ab 1. August 2022
Die neuen Nachweispflichten sind bei allen Neueinstellungen ab dem 1. August 2022 unmittelbar zu beachten. Bereits am ersten Arbeitstag muss dem Arbeitnehmer eine Niederschrift vorliegen. Sie muss mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Arbeitsentgelt
  • Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes
  • Arbeitszeit

Die weiteren Nachweise müssen dem Arbeitnehmer spätestens nach sieben Kalendertagen vorliegen.

Bestehende Arbeitsverhältnisse
Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. August 2022 in einem Unternehmen beschäftigt sind, sind nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten, wenn sie den Arbeitgeber hierzu auffordern. Dieser Aufforderung hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen, bei einigen Angaben innerhalb eines Monats, nachzukommen. Ändern sich wesentliche Arbeitsbedingungen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung schriftlich unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.

Handeln Sie jetzt!
Arbeitgeber sollten sich schnellstmöglich mit den Änderungen des NachwG vertraut machen, die bislang verwendeten Arbeitsvertragsmuster prüfen und anpassen. Auch wenn die Informationen nach dem NachwG nicht zwingend im Arbeitsvertrag erfolgen müssen, sollten sie ein Informationsblatt anfertigen, welches den bereits im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitenden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann.

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