Kfz-Steuerbefreiung in der Forstwirtschaft
BFH legt strengen Maßstab für Sonderfahrzeuge an
Bei Land- und Forstwirten hängt die steuerliche Beurteilung von Leistungen oftmals davon ab, wofür etwas tatsächlich genutzt wird und wie diese Nutzung nachweisbar ist. Das gilt nicht nur für die Pauschalierung in der Umsatzsteuer oder die Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen von gewerblichen Einkünften in der Einkommensteuer. Oft vergessen wird die Kfz-Steuer. Genau um diese und die manchmal sehr pingelige Unterscheidung von Fahrzeugarten ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. November 2025 (IV R 18/23).
Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge besteht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) grundsätzlich eine Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet werden. Auch Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind begünstigt, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Begünstigt sind auch Fahrzeuge, die von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden genutzt werden.
Allerdings kann die Steuerbefreiung (temporär) entfallen, wenn das Fahrzeug zweckfremd genutzt wird. In einem solchen Fall ist der Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Bereits eine einmalige zweckfremde Nutzung des Fahrzeugs verpflichtet zur Anzeige beim Hauptzollamt, die vor der Nutzung zu erfolgen hat. Wird diese Anzeige unterlassen, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung bewertet werden.
Begünstigte Fahrzeugarten
Für eine Kfz-Steuerbefreiung kommen Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge in Frage, wobei Sattelzugmaschinen ausgeschlossen sind. Bei Anhängern muss genau hingeschaut werden. Hier kommt es nicht nur auf den Anhänger selbst, sondern auch auf das „ziehende Element“ an.
Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen sowie einachsige Anhänger sind begünstigt. Darin eingeschlossen sind zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter. Sattelanhänger sind nicht begünstigt.
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für begünstigte Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Für die Beurteilung unter anderem der Fahrzeugklassen und Aufbauarten sind die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Feststellungen von Fahrzeugklasse und Aufbauart stellen deshalb einen Grundlagenbescheid dar, an den die Zollverwaltung gebunden ist.
Wann wird ein Lkw zur Zugmaschine?
Gegenstand des Verfahrens im aktuellen Fall des BFH war ein Fahrzeug, das als Lkw für Langmaterial zugelassen war und zusammen mit einem Nachläufer-Anhänger verwendet wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Lkw ausschließlich im eigenen Forstbetrieb eingesetzt und diente dem Transport von Langholz, unter anderem im Zusammenhang mit Käfer- und Kalamitätsholz. Das Hauptzollamt hatte die zunächst gewährte Steuerbefreiung widerrufen und für den Anhänger und den Lkw Kfz-Steuer festgesetzt.
Begründung war, dass es sich bei dem Fahrzeug aufgrund seiner verkehrsrechtlichen Klassifizierung um einen Lkw für Langmaterial mit Ladegerät handele und um keine Zugmaschine. Es sei auch kein land- oder forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug gegeben, da es nach seiner Bauart und den besonderen, fest mit ihm verbundenen Einrichtungen nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet und bestimmt sei. Der Nachläufer sei nicht steuerbefreit, da er nicht hinter einer Zugmaschine oder einem Sonderfahrzeug mitgeführt werde. Denn die Voraussetzungen für ein Sonderfahrzeug seien nicht erfüllt.
BFH gibt Hauptzollamt Recht
Der Bundesfinanzhof betont in seinem Urteil, dass die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung für die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung maßgeblich sind. Im Streitfall war das Fahrzeug als Lkw für Langmaterial eingestuft und nicht als Zugmaschine. Damit konnte die Steuerbefreiung nicht über den Weg „Zugmaschine und Anhänger“ begründet werden. Wenn die Zulassung einen Lkw ausweist, muss die Befreiung – falls überhaupt – über die Sonderfahrzeug-Eigenschaft hergeleitet werden.
Beim Sonderfahrzeug setzt der BFH einen strengen Maßstab an. Ausschlaggebend ist, ob das Fahrzeug nach seiner Bauart und seinen fest verbundenen Einrichtungen nur für die begünstigten Zwecke geeignet und bestimmt ist. Eine andere Nutzung darf nicht nur unüblich oder unerwünscht sein, sondern muss praktisch ausscheiden oder völlig zweckfremd wirken. Sobald eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit auch außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft möglich ist, wird es für die Steuerbefreiung kritisch. Es genügt nicht, dass ein Fahrzeug im Betrieb „richtig“ eingesetzt wird, wenn es nach seiner Konstruktion zugleich in einem anderen Bereich sinnvoll verwendbar wäre.
Hat das Fahrzeug eine solche abstrakte Eignung für eine anderweitige Nutzung, so stellt es auch dann kein befreites Sonderfahrzeug dar, wenn es, wie im vorliegenden Fall unbestritten gegeben, tatsächlich nur in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
Im konkreten Fall hat der BFH das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Fazit
Die Steuerbefreiung sollte bereits vor der Anschaffung oder vor größeren Umrüstungen gedanklich mitgeprüft werden. Die entscheidende Frage lautet, ob die technische Ausgestaltung ein Fahrzeug so spezialisiert, dass eine gewerbliche Alternativnutzung realistisch nicht in Betracht kommt. Für den Nachweis sollten vor allem Unterlagen genutzt werden, die die Bauart und Zweckbestimmung belegen, etwa Herstellerangaben oder technische Beschreibungen.




