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Kein Urlaub in Thailand vom Finanzamt

Kein Urlaub in Thailand vom Finanzamt
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02.05.2022 — zuletzt aktualisiert: 04.05.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Kein Urlaub in Thailand vom Finanzamt

Aufenthalt in tropischem Klima im Winter aus gesundheitlichen Gründen
Ein 70 Jahre alter Kläger mit diversen Erkrankungen und einem Grad der Behinderung von 90 hielt sich im Jahr 2018 für mehrere Monate in Thailand auf. Eine amtsärztliche Bescheinigung bestätigte, dass der Aufenthalt in Thailand in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Auch mehrere andere Fachärzte bestätigten, dass ein Aufenthalt in tropischem Klima in den Monaten Oktober bis Mai der Linderung der Erkrankungen des Klägers förderlich sei. Der Kläger beantragte daher in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug der Aufwendungen für den Aufenthalt in Thailand sowie für eine dortige Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung
Eine steuerliche Berücksichtigung setzt außergewöhnliche und zwangsweise Aufwendungen voraus. Das Finanzgericht stufte den Aufenthalt in Thailand als Klimakur ein. Kosten für eine Kurreise können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige bei einer Klimakur durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes zu erbringen. Diese Bescheinigung muss auch den medizinisch angezeigten Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigen.

Angabe „in tropischem Klima“ in Attest reicht nicht für steuerliche Abzugsfähigkeit
Das Finanzgericht erkannte die medizinische Vorteilhaftigkeit des Aufenthaltes in Thailand durchaus an, jedoch fehlte es für eine steuerliche Berücksichtigung an den formalen Voraussetzungen für den Abzug. Die Bescheinigung des Amtsarztes sprach lediglich von einem Aufenthalt „in tropischem Klima“, während der Gesetzgeber fordert, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort bescheinigt wird.  Dies impliziere einen räumlich abgrenzbaren Bereich. Zwar wird nicht zwingend die Angabe eines ganz konkreten Ortes oder einer Heileinrichtung gefordert, die pauschale Benennung einer Region der Erde ist jedoch nicht ausreichend, um den Anforderungen an den Nachweis gerecht zu werden.

Tipp: Wer sich aus gesundheitlichen Gründen im Ausland aufhalten muss, sollte vorab ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen, welches den Ort und die Dauer des medizinisch notwendigen Aufenthaltes hinreichend präzisiert.

Kosten für Haushaltshilfe nicht abzugsfähig
Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe in Thailand konnten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Haushaltshilfe sei keine Begleitperson und diese war vom Amtsarzt auch nicht als notwendig bescheinigt worden. Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung schied ebenfalls aus, da nur in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Haushalte begünstigt seien und außerdem der Kläger die Kosten für die Haushaltshilfe in bar gezahlt hatte.

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