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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen
Aktuelles
14.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 27.12.2022

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen

Weil bei einer Inflationsrate von über 10 % die gestiegenen Lebenshaltungskosten in jedem Portemonnaie spürbar sind, will die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungspaketen allen Bürgern helfen. Dazu gehört auch die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können. Arbeitnehmer vereinnahmen die Inflationsausgleichsprämie also brutto für netto und beim Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Zudem wird die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen bis zu 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden, Arbeitnehmer in einem Zweitjob, Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte erhalten. Soll die Inflaltionausgleichsprämie einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG, GmbH oder AG oder an Ehepartner oder Kinder des Gesellschafters gezahlt werden, sind die Fremdvergleichsgrundsätze zu beachten, damit sich keine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt. Ein Anspruch auf die Prämie besteht grundsätzlich nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Dabei ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich gewährt werden
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das ist der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. So darf die Prämie beispielsweise nicht an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, eines 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden. Und auch wenn ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag über viele Jahre hinweg vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld gezahlt wurde, kann dieses nicht durch die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.

Hinweis: Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind für die Zahlungen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Beiträge allein zu tragen haben.

Beispiele für die Verletzung der Zusätzlichkeitskriterien

  • Ein Arbeitgeber, der für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ zahlt, verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Zahlungen sind lohn-steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Eine Arbeitgeberin, die statt einer bereits zugesagten Lohnerhöhung in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“ zahlt, verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, da es sich um keine zusätzliche Leistung handelt. Die Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Ar-beitsentgelt.
  • Ein Arbeitgeber, der ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt jeweils 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie zahlt, verstößt ebenfalls gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, wenn er nach den 26 Monaten das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht. 

Beispiele für korrekte Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie

  • Ein Arbeitgeber zahlt im November 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro on top steuer- und sozialversicherungsfrei als „Inflationsausgleichsprämie“.
  • Eine Arbeitgeberin zahlt ab November 2022 für 26 Monate, also bis Dezember 2024, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt jeweils 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Ab November 2023 wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht. Die Inflations-ausgleichsprämie wird noch bis Dezember 2024 monatlich weitergezahlt, ab Januar 2025 entfällt die Zahlung. 
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