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Hilfe für Menschen aus der Ukraine wirkt sich auch steuerlich aus

Finanzverwaltung erlässt umfangreiche Billigkeitsregelungen
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04.07.2022 — zuletzt aktualisiert: 19.07.2022

Hilfe für Menschen aus der Ukraine wirkt sich auch steuerlich aus

Finanzverwaltung erlässt umfangreiche Billigkeitsregelungen

Täglich begleiten uns die Bilder vom Krieg in der Ukraine. Viele Unternehmer und Privatpersonen wollen die betroffenen Menschen mit Sach- und Geldspenden unterstützen, in Verteilzentren oder beim Transport von Hilfsgütern helfen. Auch die Bereitschaft zur übergangsweisen Beherbergung von Geflüchteten ist groß.

Nicht jede Spende ist steuerlich abziehbar
Wer spendet, kann Steuern sparen. Bis zu 20 % des Ge-samtbetrags der Einkünfte können als Sonderausgaben abgezogen werden. Unternehmer können alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spenden an Einrichtungen geleistet werden, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Steuerbegünstigt können dabei nur Organisationen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat sein. Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind daher nach deutschem Recht nicht abziehbar. Auch natürliche Personen selbst können keine steuerbegünstigten Spendenempfänger sein.

Hinweis: Wer Geld oder Kleidung und Nahrungsmittel direkt an betroffene Flüchtlinge weitergibt, kann dies grundsätzlich nicht steuerlich ansetzen. Nur bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen wie Eltern, Großeltern oder Kindern kann im Einzelfall ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Vereinfachter Spendennachweis möglich
Bei Spenden zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs billigt die Finanzverwaltung einen vereinfachten Spendennachweis. Für Zuwendungen, die zwischen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gilt unabhängig von der Spendenhöhe der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Zuwendungsbestätigung. Bei Sachspenden ist jedoch stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster notwendig, in welcher der Wert der hingegebenen Sachen angegeben ist.

Spenden können Betriebsausgaben sein
Viele Unternehmen leisten Sachspenden, indem sie Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder medizinische Geräte aus ihrem Betriebsvermögen entnehmen. Diese Spenden können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dafür ist es bereits ausreichend, dass der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht oder Medien über die Spendenaktion berichten.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen gelten
Auch umsatzsteuerlich hat die Finanzverwaltung bei Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen. Werden Gegenstände, Personal und Wohnraum unentgeltlich bereitgestellt, so müssen diese sogenannten unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert werden. Der Vorsteuerabzug bleibt jedoch weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.

Billigkeitsregelung für Vereine
Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Doch auch hier gibt es eine Billigkeitsregel, wenn z. B. Sport-, Musik-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Spenden erhalten und diese unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden oder an eine begünstigte Organisation weiterleiten. Für die Steuerbegünstigung dieser Vereine sind die Spendenaufrufe zur Ukrainehilfe auch ohne eine Änderung ihrer Satzung unschädlich.

Vermieter können Werbungskosten abziehen
Wer eine Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlässt, kann grundsätzlich die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur anteilig berücksichtigen. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Jahr 2022 führt allerdings nicht zur Kürzung des Werbungskostenabzugs. Vermieter dürfen unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ihre vollen Werbungskosten abziehen.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen rechnen die Finanzämter für das Jahr 2022 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Damit kann der Vermieter die auf die-se Zeiten entfallenden Werbungskosten in voller Höhe geltend machen und das Finanzamt wird auch keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.

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