Übergangsfrist für Lehrtätigkeiten verlängert
Mit Trainern, Coaches, Dozenten, Musik- und Yogalehrern wurden in der Vergangenheit meist Verträge über eine freie Mitarbeit in einer selbständigen Tätigkeit abgeschlossen. Doch die Sozialgerichte ordnen die Tätigkeit von Lehrkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung ein. Spätestens nach dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 besteht Handlungsbedarf.
Die Lehrtätigkeiten können allerdings während einer Übergangsfrist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als selbständig eingeordnet werden. Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Auftraggebern Zeit zur Anpassung und Umstellung der Vertragsstrukturen geben und Lehrkräften Planungssicherheit verschaffen. Der Gesetzgeber hat diese Übergangsfrist nun um 1 Jahr (bis zum 31. Dezember 2027) verlängert.