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EuGH klärt 25-Prozent-Grenze bei Multi-State-Workern
EuGH klärt 25-Prozent-Grenze bei Multi-State-Workern

EuGH klärt 25-Prozent-Grenze bei Multi-State-Workern

Arbeitgeber müssen bei beruflichen Einsätzen im Ausland prüfen, welches Sozialversicherungsrecht für ihre Arbeitnehmer gilt. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer in mehreren Staaten sozialversicherungspflichtig sind, aber auch, dass gar kein Land zuständig ist. Innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz wird dies mit der A1-Bescheinigung nachgewiesen, die regelmäßig der Arbeitgeber über die Lohnabrechnungssoftware oder mittels einer Ausfüllhilfe über das SV-Meldeportal für seine Arbeitnehmer beantragen muss. Sie bestätigt, welche sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften gelten.

Wird ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in einen anderen Staat entsandt, kann er grundsätzlich im bisherigen Sozialversicherungssystem bleiben. Anders ist es, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig in mehreren Staaten arbeitet. Dann wird nicht nur der einzelne Auslandseinsatz betrachtet. Es muss insgesamt geprüft werden, welchem Staat der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen ist.

Die Grundregel bei Arbeit in mehreren Staaten

Die DVKA geht in ihrer Anwendungspraxis von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, wenn Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrend mindestens 1 Tag im Monat oder mindestens 5 Tage im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten.

Bei Arbeitnehmern, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind, kommt es für die Festlegung, welche Rechtsvorschriften gelten, darauf an, ob sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnstaat ausüben. Als wesentlicher Teil gilt nach der Verwaltungspraxis regelmäßig ein Anteil von mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts im Wohnstaat. Wird diese 25-Prozent-Grenze im Wohnstaat erreicht, bleibt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats anwendbar. Wird die Grenze nicht erreicht, ist bei nur einem Arbeitgeber regelmäßig der Staat des Arbeitgebersitzes maßgeblich.

Was der EuGH entschieden hat

Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt (Urteil vom 11. Dezember 2025, C-743/23), wie die 25-Prozent-Grenze zu berechnen ist. Bei der Prüfung des wesentlichen Tätigkeitsanteils im Wohnstaat sind nicht nur Arbeitstage innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen. Auch Arbeitstage in Drittstaaten zählen mit.

Das ist für Arbeitgeber relevant, deren Arbeitnehmer regelmäßig international tätig sind. Drittstaaten sind zum Beispiel die USA, China oder die Türkei. Arbeitstage in diesen Staaten können dazu führen, dass der Anteil der Tätigkeit im Wohnstaat niedriger ausfällt als bisher angenommen. Dadurch kann sich die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ändern.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in Österreich. Er ist regelmäßig im Homeoffice in Deutschland tätig, arbeitet mehrere Tage im Monat am österreichischen Unternehmenssitz und reist zusätzlich immer wieder zu Projekten in die USA. Bei 5 Arbeitstagen in Deutschland, 10 Arbeitstagen in Österreich und 10 Arbeitstagen in den USA läge der deutsche Tätigkeitsanteil ohne Berücksichtigung der USA-Tage bei 33,33 Prozent und damit über der 25-Prozent-Grenze. Werden die USA-Tage nach der EuGH-Entscheidung mitgerechnet, sinkt der deutsche Anteil auf 20,00 Prozent.

Sichtweise Berücksichtigte Arbeitstage Rechnung Anteil Deutschland
vereinfachte Betrachtung ohne USA-Tage 15 Tage 5 / 15 33,33 Prozent
Berechnung nach EuGH mit USA-Tagen 25 Tage 5 / 25 20,00 Prozent

Bisher wurde bei der Einschätzung vor allem betrachtet, wie sich die Arbeitstage auf Deutschland und Österreich verteilen. Nach der EuGH-Entscheidung müssen auch die Arbeitstage in den USA in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Dadurch kann der deutsche Anteil an der gesamten Arbeitszeit sinken. Wird die 25-Prozent-Grenze in Deutschland nicht mehr erreicht, kann dies dazu führen, dass nicht Deutschland, sondern regelmäßig der Staat des Arbeitgebersitzes, hier Österreich, zuständig ist. Es reicht daher nicht, nur Einsätze innerhalb Europas zu erfassen. Auch Drittstaatentage sowie die zugrunde liegenden Arbeitszeit- und Entgeltanteile sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bestehende A1-Bescheinigungen bleiben grundsätzlich wirksam

Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen werden durch das EuGH-Urteil nicht automatisch ungültig. Sie bleiben grundsätzlich wirksam, solange sie nicht vom zuständigen Träger widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Eine pauschale rückwirkende Aufhebung ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Trotzdem sollte bei Verlängerungen, Neuanträgen oder wesentlichen Änderungen der Tätigkeit genauer geprüft werden. Wenn bisher Drittstaatentage nicht erfasst wurden, kann eine neue Bewertung erforderlich sein. Das gilt besonders bei Arbeitnehmern, die regelmäßig in mehreren Staaten arbeiten und deren A1-Bescheinigung demnächst verlängert werden muss.

Geplante Erleichterung bei kurzen Auslandseinsätzen

Auf EU-Ebene wird außerdem über eine Vereinfachung bei der A1-Bescheinigung verhandelt. Nach einer vorläufigen Einigung soll für bestimmte kurze Geschäftsreisen und kurzfristige Einsätze von bis zu 3 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen künftig keine A1-Bescheinigung erforderlich sein. Für die Baubranche soll diese Erleichterung allerdings nicht gelten.

Hinweis: Die Vereinfachung ist noch nicht geltendes Recht. Bis zur endgültigen Verabschiedung auf EU-Ebene bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Das heißt: auch bei kurzen (auch eintägigen) Geschäftsreisen ist derzeit eine A1-Bescheinigung erforderlich.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Arbeitgeber sollten bei international tätigen Arbeitnehmern prüfen, ob alle Auslandseinsätze vollständig erfasst werden. Das betrifft nicht nur Arbeitstage in EU/EWR-Staaten und der Schweiz, sondern auch Arbeitstage in Drittstaaten. Besonders wichtig ist dies bei Arbeitnehmern, die regelmäßig in mehreren Staaten tätig sind oder deren A1-Bescheinigung verlängert werden muss.