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Doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil
Wann das Wohnmobil als Zweitunterkunft anerkannt werden kann
Doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil

Doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil

Wann das Wohnmobil als Zweitunterkunft anerkannt werden kann

Wer weit entfernt vom Familienwohnsitz arbeitet, sucht manchmal nach einer günstigen Alternative zur Zweitwohnung. Ein Wohnmobil auf dem Firmengelände kann dafür praktisch erscheinen. Steuerlich kann ein solches Fahrzeug grundsätzlich sogar als Unterkunft am Beschäftigungsort ausreichen. Wer damit aber am Wochenende regelmäßig nach Hause fährt, riskiert den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung.

Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2025 (4 K 221/25). Der Bundesfinanzhof hat die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde allerdings als unzulässig verworfen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und ist rechtskräftig.

Arbeitnehmer übernachtete im Wohnmobil beim Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer hatte im September 2022 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Sein Familienwohnsitz lag 72 Kilometer entfernt. Während der Arbeitswoche wohnte er in einem Wohnmobil, das auf einem ihm zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmengelände stand. Das Fahrzeug war mit Schlafbereich, Dusche, Toilette, Sitzecke und Kochmöglichkeit ausgestattet. Strom und Wasser waren am Stellplatz vorhanden.

In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer unter anderem anteilige Abschreibungskosten für das Wohnmobil, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Entscheidend war vor Gericht allerdings nicht die Ausstattung des Wohnmobils, sondern seine Nutzung. Der Arbeitnehmer fuhr damit regelmäßig am Wochenende zu seiner Familie und anschließend wieder zum Arbeitsort.

Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft sein

Das Finanzgericht stellte ausdrücklich klar, dass eine Zweitunterkunft keine klassische Wohnung sein muss. Auch ein Wohnmobil kann grundsätzlich zum Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet sein. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer dort tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung steht. Im Streitfall scheiterte die doppelte Haushaltsführung deshalb nicht bereits daran, dass es sich um ein Fahrzeug handelte.

Heimfahrt mit dem Wohnmobil verhinderte den Abzug

Für eine doppelte Haushaltsführung müssen jedoch zwei räumlich voneinander getrennte Haushalte bestehen. Neben dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt muss der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine weitere Unterkunft unterhalten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlte es daran im Streitfall. Der Arbeitnehmer nutzte das Wohnmobil regelmäßig für die Fahrten zu seinem Familienwohnsitz. Damit befand sich die Unterkunft während dieser Zeit gerade nicht mehr am Beschäftigungsort. Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche räumliche Trennung bestand nach Ansicht des Gerichts daher nicht. Die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

Welche Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind

Wird eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt, können verschiedene zusätzliche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, wöchentliche Familienheimfahrten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten.

Für eine Unterkunft im Inland sind die tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Zu diesem Höchstbetrag gehören insbesondere die Miete und die laufenden Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizung. Bei einer eigenen Wohnung können beispielsweise Abschreibung, Schuldzinsen und laufende Kosten berücksichtigt werden.

Nicht sämtliche Kosten rund um den zweiten Haushalt fallen jedoch unter die 1.000-Euro-Grenze. Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zusätzlich abziehbar. Dazu können etwa Möbel und andere Haushaltsgegenstände gehören. Auch die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz zählen nach einem aktuellen BFH-Urteil nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten. Voraussetzung ist jeweils, dass die Aufwendungen durch die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung notwendig geworden sind.

Auch eine Familienheimfahrt pro Woche kann berücksichtigt werden. Für zusätzliche Heimfahrten gelten dagegen andere steuerliche Regeln.

Die Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein

Der Abzug einzelner Kosten setzt immer voraus, dass überhaupt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung besteht. Der Arbeitnehmer muss außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Unterkunft haben.

Zu einem eigenen Hausstand gehört grundsätzlich auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist sie regelmäßig ausreichend, wenn der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent der monatlichen Haushaltskosten trägt.

Das ist vor allem bei Arbeitnehmern relevant, die im Elternhaus wohnen. Ein unentgeltlich überlassenes Zimmer reicht nicht aus. Bei Ehegatten und Lebenspartnern wird eine ausreichende Kostenbeteiligung dagegen regelmäßig auch ohne besonderen Nachweis angenommen. Wer am Lebensmittelpunkt einen eigenen Ein-Personen-Haushalt führt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine finanzielle Beteiligung gesondert nachweisen.

Wohnmobil kann Zweitunterkunft sein

Ein Wohnmobil ist nach Auffassung des Finanzgerichts als Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im entschiedenen Fall fehlte es jedoch an der erforderlichen räumlichen Trennung, weil der Arbeitnehmer das Wohnmobil regelmäßig für die Heimfahrten nutzte. Erst wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung insgesamt erfüllt sind, können Unterkunftskosten und weitere beruflich bedingte Mehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass auch ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung sein könnte, gibt es allerdings noch nicht.