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Sind Donations an Influencer steuerpflichtig?
Die wichtigsten Regelungen zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Sind Donations an Influencer steuerpflichtig?

Sind Donations an Influencer steuerpflichtig?

Die wichtigsten Regelungen zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Influencer oder Streamer zu sein, ist für manche nur ein Hobby, für andere ein knallhartes Geschäftsmodell. Die richtige steuerliche Einordnung vorzunehmen, ist nicht immer einfach. Beispielsweise wirken freiwillige Zahlungen aus der Community – sogenannte Donations – oft wie bloße Unterstützung. Die aktuellen Urteile der Finanzgerichte zeigen aber, dass bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer gerade die Einordnung digitaler Donations noch im Fluss ist. Ob tatsächlich Betriebseinnahmen bzw. steuerbare Umsätze vorliegen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei anhängigen Verfahren (VIII R 18/25 sowie V R 10/25) entscheiden.

Sind Donations ertragsteuerlich Betriebseinnahmen?

Betriebseinnahme ist grundsätzlich alles, was ein Unternehmer in Geld oder Geldeswert erhält und betrieblich veranlasst ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (14 K 14067/24) mit der Frage befasst, ob solche freiwilligen Zahlungen ertragsteuerlich steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen sein können. Endgültig entscheiden muss nun der BFH.

Im Streitfall unterhielt ein Journalist einen Blog, auf dem er fast täglich Beiträge zu tagesaktuellen Themen veröffentlichte. Die Inhalte waren frei zugänglich, jedoch wies der Steuerpflichtige in jedem Beitrag darauf hin, dass Zahlungen zur Unterstützung an ihn geleistet werden können. Innerhalb von drei Jahren kamen so rund 178.000 Euro an Einnahmen zustande. Der Steuerpflichtige versteuerte diese nicht, sondern betrachtete sie als Schenkungen, die bezogen auf den einzelnen Schenker jeweils unter den maßgeblichen schenkungsteuerlichen Freibeträgen lagen.

Finanzgericht sieht Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die freiwilligen Zahlungen der Leser stünden in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Aus Sicht des FG haben die Leser die Zahlungen geleistet, um für veröffentlichte Beiträge eine Vergütung zu zahlen und/oder um die Fortführung des Internetblogs mitzufinanzieren. Der Ausweis der Zahlungsmöglichkeiten lässt nach Auffassung des FG sogar auf eine gewisse Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen schließen, Einnahmen von den Lesern des Internetblogs für seine diesbezügliche Tätigkeit zu erhalten.

Die Tätigkeit sei daher auf einen Leistungsaustausch gerichtet und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Somit lägen steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Blogbetreiber und den zahlenden Lesern sei  für die Steuerpflicht nicht erforderlich.

Keine Umsatzsteuer auf freiwillige Zahlungen für Online-Content?

Noch komplizierter wird es in der Umsatzsteuer. Denn hier sind sich auf den ersten Blick nicht einmal die Finanzgerichte einig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2025, 2 K 2085/21 sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2022, 1 K 2812/19), sodass jetzt der BFH entscheiden muss (Az. V R 10/25).

Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn diese von einem Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens, im Inland und gegen Entgelt erbracht werden. Ein Leistungsaustausch setzt also voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Leistung und Gegenleistung müssen in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann ein Leistungsaustausch vorliegen.

Bislang ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie Geschäftsmodelle umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, bei denen der Inhalt meist kostenlos angeboten wird (z. B. Blogs oder Podcasts), die Leser oder Zuschauer jedoch die Möglichkeit haben, freiwillig mit Geldzahlungen zu unterstützen.

Finanzgericht Düsseldorf – alles steuerpflichtig

Das Finanzgericht Düsseldorf kam in seinem o. g. Urteil zu dem Schluss, dass diese freiwilligen Zahlungen umsatzsteuerbar und auch steuerpflichtig sind. Es hatte über den Fall eines Steuerpflichtigen zu entscheiden, der einen Kanal auf einem Online-Portal betrieb, auf dem die Zuschauer die Möglichkeit hatten, dem Steuerpflichtigen live oder als Aufzeichnung bei Rollenspielen bzw. Videospielen zuzusehen. Auf der Seite befand sich für Zuschauer ebenfalls die Möglichkeit, dem Steuerpflichtigen unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge zu übermitteln.

Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für einen steuerbaren Umsatz als erfüllt an. Der Steuerpflichtige erbringe mit seiner Streaming-Aktivität auf seinem Kanal sonstige Leistungen in Form von Unterhaltungsleistungen. Für den Steuerpflichtigen war ersichtlich, welcher Zuschauer freiwillige Zahlungen geleistet hat.

Nach Ansicht des FG besteht zwischen der Leistung und der Gegenleistung auch ein Zusammenhang. Die Zuschauer riefen die Streamingplattform zielgerichtet mit dem Zweck auf, sich durch das Verfolgen von Streams unterhalten zu lassen.

Die Zahlungen seien auch nicht mit den Zahlungen von Spenden eines Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar (EuGH-Urteil vom 03.03.1994, C-16/93). Anders als ein Passant auf einer Straße, der nicht zielgerichtet den Erhalt einer musikalischen Darbietungsleistung durch einen Straßenschausteller beabsichtigt, suchen die Zuschauer des Steuerpflichtigen gezielt den Kanal virtuell auf, um sich unterhalten zu lassen.

Dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Unterhaltungsleistung und Donation stehe nicht entgegen, dass die Zahlung der jeweiligen Donation auf freiwilliger Basis erfolgt und auch die Höhe in das Ermessen des Zuschauers gestellt ist.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg- nichts steuerpflichtig

Im Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg betrieb die Steuerpflichtige einen kostenfreien Internet-Blog mit journalistischen Inhalten. Die Finanzierung erfolgte überwiegend durch Werbeeinnahmen und den Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise. Um die Anlaufphase zu überbrücken, wurden die Besucher zu freiwilligen Spenden oder festen jährlichen Patenschaften aufgerufen. Weder Spender noch Paten erhielten exklusive Inhalte oder andere Vorteile. Die Identität der Unterstützer war der Betreiberin jedoch weitgehend unbekannt.

In diesem Fall kam das Finanzgericht zum gegenteiligen Schluss. Die erhaltenen Donations seien nicht steuerbar, denn es fehle an dem konkreten Leistungsaustausch. Der „Zuschuss“ diene lediglich dem allgemeinen Interesse und sei nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber.

Nach Ansicht des Finanzgerichts handelt es sich bei den Spenden und Patenschaften lediglich um eine besondere Art der Finanzierung des anlaufenden Geschäftsbetriebs. Zwischen den Spendern oder Paten und der Steuerpflichtigen liegt kein gegenseitiger Vertrag vor. Die Steuerpflichtige erbringe für die Spenden und Patenschaften keine besondere Leistung. Die Zuwendenden erhalten keinen Vorteil, weil sie unabhängig von den Zuwendungen den Autorenblog nutzen dürfen.

Ferner fehle es an einem identifizierbaren Leistungsempfänger, da die Besucher nicht registriert wurden. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag.

Anders als das Finanzgericht Düsseldorf sah das Finanzgericht Berlin-Brandenburg seinen Fall als vergleichbar mit dem sog. Straßenmusiker-Fall an. Die Spender oder Paten hätten mit den Zuwendungen aus persönlichen Motiven beabsichtigt, den Autorenblog der Steuerpflichtigen allgemein zu fördern. Dies stellt ein allgemeines Interesse der Zuwendenden dar und nicht Gegenwert für eine konkrete Leistung.

BFH – Entscheidung über Steuerpflicht

Die auf den ersten Blick widersprüchlichen FG-Urteile beruhen auf im Detail unterschiedlichen Sachverhalten. Ob Donations für Online-Angebote der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer unterliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Nun muss der BFH darüber urteilen, welche genauen Kriterien bei der steuerlichen Beurteilung von Donations maßgebend sind.