Dauerthema doppelte Haushaltsführung
Viele Arbeitnehmer kennen das Problem: Die Arbeitsstelle liegt weit weg vom Lebensmittelpunkt und eine tägliche Heimfahrt ist nicht machbar. Dann kommt oft eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ins Spiel und damit die Frage nach der doppelten Haushaltsführung. Eigentlich ist die Grundidee einfach. Das Finanzamt erkennt die notwendigen Mehrkosten für den zweiten Haushalt als Werbungskosten an. In der Praxis wird es aber schnell kompliziert.
Was ist eine doppelte Haushaltsführung überhaupt?
Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn der Arbeitnehmer
- außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hat (Lebensmittelpunkt) und
- am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung oder Zimmer).
Zum „eigenen Hausstand“ gehört, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Für die Unterkunft am Beschäftigungsort können im Inland die tatsächlichen Kosten angesetzt werden – aber höchstens 1.000 Euro im Monat. Doch was genau gehört zu diesen Unterkunftskosten und was nicht?
Nur eigene Aufwendungen sind abziehbar
Der Gesetzestext spricht von Mehraufwendungen, „die einem Arbeitnehmer entstehen“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung klargestellt, was dahintersteckt: Werbungskosten sind immer personenbezogen. Im Streitfall nutzte eine Arbeitnehmerin eine Wohnung am Beschäftigungsort, Mieter war aber allein ihr Ehemann. Die Miete wurde von seinem Konto gezahlt. Nun wollte die Ehefrau die Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung absetzen. Doch das Finanzamt lehnte ab und der BFH gab dem Finanzamt recht. Unterkunftskosten der Zweitwohnung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige diese Kosten selbst schuldet und tatsächlich trägt. Zahlt der Ehegatte die Miete, handelt es sich grundsätzlich um Drittaufwand, der beim anderen Ehegatten nicht abziehbar ist. Daran ändert auch ein gemeinsames Konto in der Regel nichts, weil die Zahlungen rechtlich demjenigen zugeordnet werden, der Vertragspartner des Vermieters ist.
Finanzielle Beteiligung auch bei Singles?
Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wird weiterhin ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt, also das Innehaben einer Wohnung und eine finanzielle Beteiligung an den dortigen Lebenshaltungskosten verlangt. Wie ist das jedoch zu verstehen, wenn der Arbeitnehmer allein lebt, zum Beispiel im Haus der Eltern? Dazu hat der BFH in einem weiteren Urteil Stellung genommen. Ein Arbeitnehmer arbeitete in einer anderen Stadt und bewohnte das Obergeschoss im Haus seiner Eltern. Beide Etagen waren im Wesentlichen gleich ausgestattet (Diele, Küche, Bad, Wohnräume) und jeweils über das Treppenhaus zugänglich. Das Obergeschoss wurde dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen. Die Kosten für die Wohnung am Tätigkeitsort wollte er als Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung abziehen. Das Finanzamt lehnte ab, der BFH dagegen gab dem Arbeitnehmer Recht.
Wichtig sind zwei Punkte:
- Eine Wohnung „innehaben“ bedeutet, sie aus eigenem Recht zu nutzen, etwa als Eigentümer oder Mieter. Aber auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht kann reichen – zum Beispiel, wenn Eltern als Eigentümer die Wohnung unentgeltlich überlassen.
- Führt der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach einer „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ nicht im gleichen Sinne wie bei einem Mehrpersonenhaushalt. Denn sämtliche Kosten des eigenen Haushalts trägt zwangsläufig diese eine Person, es gibt keine gemeinsame Haushaltskasse mit anderen.
Hinweis: Entscheidend ist, dass sich der eigene Haushalt vom elterlichen Haushalt faktisch abgrenzen lässt. Die Räume müssen nach Größe, Ausstattung und Nutzung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglichen. Eine bauliche Abgeschlossenheit mit separater Wohnungstür ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Was zählt zu den 1.000 Euro Unterkunftskosten im Inland?
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten auf maximal 1.000 Euro im Monat begrenzt. In den Anweisungen der Finanzverwaltung wird aufgelistet, was in dieser Grenze enthalten
ist. Dazu zählen zum Beispiel:
- Miete und umlagefähige Nebenkosten,
- Kosten für laufende Reinigung und Pflege,
- Zweitwohnungsteuer und Rundfunkbeitrag,
- Aufwendungen für Sondernutzungen.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören dagegen Aufwendungen für Hausrat, Möbel und Einrichtungsgegenstände oder für Arbeitsmittel in der Zweitwohnung. Diese können gegebenenfalls zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
Hinweis: Gehört dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung selbst, treten an die Stelle der Miete die Gebäudeabschreibung (AfA) und die Zinsen für Fremdkapital.
Lange Zeit war strittig, ob Stellplatzkosten zu den auf 1.000Euro begrenzten Unterkunftskosten gehören. Mehrere Finanzgerichte haben entschieden, dass Stellplatzkosten selbst dann nicht einzubeziehen sind, wenn Wohnung und Stellplatz im selben Haus liegen, der Stellplatz in der Tiefgarage ist oder beide im gleichen Mietvertrag erwähnt sind. Der BFH ist in seinem Urteil von Ende November 2025 dieser Auffassung gefolgt.
Tipp: Stellplatzkosten können zusätzlich zu dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland: neue Obergrenze ab 2026
Die 1.000-Euro-Grenze gilt nur für die doppelte Haushaltsführung innerhalb Deutschlands. Bei Auslandsfällen hatte die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, dass Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe als notwendig gelten, soweit sie die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung (bis 60 Quadratmeter) am Beschäftigungsort nicht übersteigen. Der BFH hat diese Sichtweise in einem Urteil zu Auslandsunterkünften deutlich zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Eine pauschale Anknüpfung an eine „ortsübliche Miete“ im Ausland sei praktisch kaum umsetzbar, weil verlässliche Vergleichsmieten in vielen Ländern weder leicht zu ermitteln noch geprüft werden können. Außerdem lasse sich ein „typischer Fall“ im Ausland nicht realistisch bestimmen, da die Mietpreise stark vom jeweiligen Land und der Region abhängen. Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil mit einer Gesetzesänderung reagiert. Die geforderte Einzelfallprüfung sei im Massenverfahren nicht praktikabel, insbesondere bei Auslandssachverhalten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde deshalb der Werbungskostenabzug ab 2026 neu geregelt.
Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland können ab 2026 die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten als Werbungskosten angesetzt werden, maximal jedoch 2.000 Euro pro Monat. In dieser Grenze sind – wie im Inland – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen enthalten.
Hinweis: Für die Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen richtet sich der Werbungskostenabzug weiterhin nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ohne starre monatliche Obergrenze.
Die doppelte Haushaltsführung bleibt ein wichtiges Instrument, um Mehrkosten aufgrund großer Entfernungen zwischen Beruf und Lebensmittelpunkt abzufedern – im Inland mit einer 1.000-Euro-Grenze, im Ausland ab 2026 mit einem gedeckelten Betrag von 2.000 Euro im Monat. Wer mehrere Wohnsitze hat, sollte die Voraussetzungen genau prüfen und Zweifelsfragen frühzeitig mit seinem Steuerberater klären.