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Beiträge an Schulfördervereine können Schulgeld sein
Wann Eltern Zahlungen steuerlich absetzen können
Beiträge an Schulfördervereine können Schulgeld sein

Beiträge an Schulfördervereine können Schulgeld sein

Wann Eltern Zahlungen steuerlich absetzen können

Eltern, deren Kinder eine Privatschule besuchen, zahlen nicht immer unmittelbar Schulgeld an die Schule. Manche Schulen finanzieren einen Teil ihres laufenden Betriebs über einen Förderverein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026, Az. X R 27/23, entschieden, dass auch solche Zahlungen steuerlich als Schulgeld berücksichtigt werden können. Entscheidend ist allerdings, wofür das Geld tatsächlich verwendet wird.

Eltern zahlten an den Förderverein

Im entschiedenen Fall besuchten zwei Kinder eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Ihre Eltern waren Mitglieder des Fördervereins und zahlten insgesamt 1.000 Euro im Jahr. Der Verein leitete Gelder an den Schulträger weiter, der damit seinen Eigenanteil und weitere Betriebskosten der Schule finanzierte.

Die Eltern wollten 30 Prozent ihrer Zahlungen als Schulgeld bei den Sonderausgaben abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Nach seiner Auffassung war nicht ausreichend sichergestellt, dass die Beiträge ausschließlich dem normalen Schulbetrieb dienten.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Entscheidend sei die wirtschaftliche Betrachtung. Werden Beiträge über einen Förderverein an den Schulträger weitergegeben und tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet, können sie Schulgeld sein.

Spende und Schulgeld sind steuerlich nicht dasselbe

Schulgeld wird als Gegenleistung für den Schulbesuch an einer anerkannten Privatschule im Inland, einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat des EWR gezahlt. Davon können 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit das Schulgeld nicht auf Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt.

Bei Zahlungen an einen Förderverein kann es sich aber auch um Spenden handeln. Die Unterscheidung ist wichtig. Eine echte Spende wird freiwillig und ohne Gegenleistung erbracht. Sie kann grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Insoweit würde der Abzug als Spende natürlich zu einer höheren steuerlichen Berücksichtigung führen – im Urteilsfall 1.000 Euro Sonderausgabenabzug als Spende statt 300 Euro als Schulgeld. Doch warum wollten die Eltern ihre Beiträge als Schulgeld behandeln lassen, obwohl eine Spende steuerlich günstiger sein konnte? Entscheidend ist, dass die steuerliche Behandlung einer Zahlung von ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Zweck abhängt.

Dient sie der Finanzierung des Schulbetriebs und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch des eigenen Kindes, liegt regelmäßig keine Spende, sondern Schulgeld vor, denn es fehlt an der für eine Spende erforderlichen Unentgeltlichkeit. Die Zahlung kann dann nicht als Spende deklariert werden. Der Schulgeldabzug eröffnet zumindest die Möglichkeit, 30 Prozent steuerlich geltend zu machen. Genau diese Abgrenzung betont auch der BFH in seiner Entscheidung.

Nicht jeder Fördervereinsbeitrag ist Schulgeld

Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Eltern künftig sämtliche Zahlungen an den Förderverein einer Privatschule als Schulgeld absetzen können.

Entscheidend ist stets, wohin das Geld tatsächlich fließt. Finanziert der Förderverein damit den normalen Schulbetrieb und leitet er die Mittel an den Schulträger weiter, kommt ein Schulgeldabzug in Betracht. Werden dagegen beispielsweise besondere Projekte, Veranstaltungen oder andere zusätzliche Angebote unterstützt, handelt es sich nicht allein deshalb um Schulgeld. In diesen Fällen muss daher immer geprüft werden, ob es sich um freiwillige Zahlungen handelt oder ob es eine Gegenleistung gibt. Eine echte freiwillige Zuwendung kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Spende abzugsfähig sein.

Auch eine Aufteilung kann praktisch relevant werden, wenn unterschiedliche Zahlungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Bezeichnung auf der Überweisung oder Beitragsrechnung entscheidet dabei nicht. Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Verwendung.

Eltern brauchen einen Nachweis

Um von vorherein Klarheit über die steuerliche Behandlung zu schaffen und Rückfragen des Finanzamtes aus dem Weg zu gehen, sollten Eltern beim Förderverein oder bei der Schule nachfragen, wofür das Geld verwendet wird. Ergibt sich bereits aus der Vereinssatzung, dass die Elternbeiträge ausschließlich zur Finanzierung der normalen Betriebskosten an den Schulträger weitergeleitet werden, lässt sich der Verwendungszweck vergleichsweise einfach nachweisen.

Ist die Satzung weiter gefasst, wird es auf eine zusätzliche Bescheinigung ankommen. Daraus sollte hervorgehen, welcher Betrag an den Schulträger weitergeleitet wurde und dass dieser ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurde. Im BFH-Fall hatten die Eltern eine entsprechende Bescheinigung des Fördervereins vorgelegt. Darin war auch bestätigt worden, dass die Gelder nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet wurden.

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass ein solcher Nachweis auch außerhalb der Vereinssatzung möglich ist.

Fazit

Eltern sollten Beiträge an den Förderverein einer Privatschule nicht automatisch als Spende oder als Schulgeld behandeln. Entscheidend ist, welchen Zweck die Zahlung wirtschaftlich erfüllt. Werden damit nachweislich die Kosten des normalen Schulbetriebs finanziert, kann auch ein Fördervereinsbeitrag als Schulgeld steuerlich berücksichtigt werden. Wer solche Beiträge zahlt, sollte sich deshalb vom Förderverein oder Schulträger eine aussagekräftige Bescheinigung über die Mittelverwendung geben lassen.