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Wann das Arbeitszimmer zur Betriebsstätte wird
Bei Geschäftsführern und Unternehmern muss genau geprüft werden
Wann das Arbeitszimmer zur Betriebsstätte wird

Wann das Arbeitszimmer zur Betriebsstätte wird

Bei Geschäftsführern und Unternehmern muss genau geprüft werden

Arbeiten von zu Hause gehört längst zum Alltag. Während das Homeoffice eines Arbeitnehmers regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet, kann das häusliche Arbeitszimmer eines Unternehmers steuerlich zur Betriebsstätte werden. Das kann für Unternehmen verschiedene steuerliche Folgen auslösen: Der Ort der Geschäftsleitung kann die Zuständigkeit des Finanzamts beeinflussen, bei Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden kann sich die Verteilung der Gewerbesteuer ändern und bei Tätigkeiten aus dem Ausland kann eine dort begründete Betriebsstätte Besteuerungsrechte auf den anderen Staat verlagern.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die maßgeblichen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Betriebsstätte neu gebündelt und dabei auch Homeoffice-Fälle ausdrücklich eingeordnet. Das BMF-Schreiben gilt nicht nur für die Zukunft, sondern in allen offenen Fällen.

Homeoffice der Arbeitnehmer bleibt regelmäßig außen vor

Arbeiten Arbeitnehmer von zu Hause, entsteht dadurch regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber über die privaten Räume typischerweise nicht ausreichend verfügen kann. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn er die Kosten für das Homeoffice übernimmt, die Ausstattung bezahlt oder dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Selbst ein Mietvertrag über das häusliche Arbeitszimmer führt nach Auffassung des BMF nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber die Räume tatsächlich auch anderweitig nutzen darf, etwa andere Arbeitnehmer dorthin entsenden kann oder ein allgemeines Betretungsrecht besitzt, das über Kontrollen zur Arbeitssicherheit hinausgeht.

Homeoffice als Betriebsstätte des Unternehmers

Für Geschäftsführer gilt diese Grundregel allerdings nicht uneingeschränkt. Auch wenn sie Arbeitnehmer der Gesellschaft sind, kann ihr Homeoffice – ebenso wie das Arbeitszimmer des Unternehmers – zur Betriebsstätte des Unternehmens werden. Entscheidend ist dann nicht die Verfügungsmacht über die privaten Räume, sondern wo die laufende Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird. Wird das Tagesgeschäft dauerhaft aus dem häuslichen Arbeitszimmer gesteuert, kann sich dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte befinden. Denn hierfür ist keine feste Geschäftseinrichtung erforderlich, über die das Unternehmen verfügen können muss.

Das gilt auch für einen Fremdgeschäftsführer oder einen mit der Geschäftsführung beauftragten gesellschaftsfremden Manager. Eine Beteiligung an der Gesellschaft oder eine beherrschende Stellung ist dafür nicht erforderlich. Gelegentliche Arbeiten im Homeoffice reichen dagegen nicht aus. Entscheidend ist, ob sich dort nach den tatsächlichen Verhältnissen der Mittelpunkt der laufenden geschäftlichen Oberleitung befindet. Damit darf das Arbeitszimmer des Unternehmers oder Geschäftsführers nicht mit dem Homeoffice eines Mitarbeiters gleichgesetzt werden.

Zweite Prüfung bei Auslandsfällen erforderlich

Arbeiten Arbeitnehmer oder Geschäftsführer aus dem Ausland, ist zusätzlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Für Arbeitnehmer gibt das BMF eine Orientierung. Wird das Homeoffice zu weniger als 50  Prozent der gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber genutzt, entsteht grundsätzlich keine abkommensrechtliche Betriebsstätte allein durch dieses Homeoffice. Die 50-Prozent-Orientierung gilt abkommensrechtlich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen. Unabhängig davon ist bei Geschäftsleitungsfunktionen zu prüfen, wo die laufenden Unternehmensentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Liegt der Ort der Geschäftsleitung im ausländischen Homeoffice, kann dies steuerliche Folgen für das Unternehmen auslösen.