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11 neue Paragraphen für die Energiepreispauschale

Auszahlung erzeugt zusätzlichen Aufwand für die Lohnabrechnung
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30.06.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.07.2022

11 neue Paragraphen für die Energiepreispauschale

Auszahlung erzeugt zusätzlichen Aufwand für die Lohnabrechnung

Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wird im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Wer die Pauschale erhält und wie die Zahlung erfolgt, wurde haarklein im Einkommensteuergesetz geregelt. Ganze 11 neue Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür eingefügt.

Nicht jeder ist anspruchsberechtigt
Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte erzielt. Auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes bzw. des Jugendfreiwilligendienstgesetzes sowie Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte können die Energiepreispauschale erhalten. Pensionäre und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Pauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, jedoch beitragsfrei. Sie gehört zu den Einnahmen des Jahres 2022, auch wenn sie aufgrund einer Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich erst in 2023 zufließt. Bei Arbeitnehmern gehört die Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn zusätzlich Gewinneinkünfte erzielt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften gehört sie zu den sonstigen Einkünften.

Eintrag auf Lohnsteuerbescheinigung erforderlich
Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 in der Lohnabrechnung als sonstigen Bezug (lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei) berücksichtigen, an den Arbeitnehmer auszahlen und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Großbuchstaben E kennzeichnen. Dies gilt für jeden Arbeitnehmer, der am 1. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis steht, also für Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V (Steuerklasse VI ist nicht begünstigt).

Besonderheiten bei Mini-Jobs zu beachten
Mini-Jobber, deren Minijob-Entgelt pauschal besteuert wird, erhalten die Energiepreispauschale nur dann von ihrem Abeitgeber ausgzahlt, wenn sie diesem schriftlich bestätigen, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mini-Jobber in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt tätig ist. Rentner und Pensionäre, die als Mini-Jobber tätig sind, um ihr Alterseinkommen aufzubessern, können damit auch die Energiepreispauschale beanspruchen. Bei pauschal besteuerten Mini-Jobs ist die Energiepreispauschale aus Vereinfachungsgründen nicht steuerpflichtig. Mini-Jobs im zweiten Dienstverhältnis sind hingegen nicht begünstigt.

Auszahlung erfolgt über Minderung der Lohnsteuerzahlung
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der Energiepreispauschale, indem sie die angemeldete Lohnsteuer um die zu zahlenden Energiepreispauschalen mindern.

Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte. Wird die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt gezahlt, können die Arbeitgeber die Auszahlung an den Arbeitnehmer auf den Oktober verschieben. Lohnsteuer-Jahreszahler dürfen auf die Auszahlung völlig verzichten. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die nur Mini-Jobber beschäftigen und daher keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben.

Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei

  • Monatszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 zum 10. (bzw. 12.) September 2022,
  • Quartalszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10. Oktober 2022,
  • Jahreszahlern, die nicht auf die Auszahlung verzichtet haben, mit der Lohnsteuer-Jahresmeldung 2022 zum 10. Januar 2023.

Hinweis: Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber zulässigerweise auf die Auszahlung verzichtet hat, wird die Energiepreispauschale nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Sie wird dann vom Finanzamt als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt und erhöht eine Steuererstattung bzw. mindert eine Steuernachzahlung.

Energiepreispauschale mindert Einkommensteuervorauszahlung
Bei Unternehmern, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften und nicht zur jeweiligen Gewinneinkunftsart. Sie wird durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) September 2022 ausgezahlt. Sofern die Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Verrechnung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022.

Hinweis: Wer falsche Angaben macht, um die Energiepreispauschale zu erhalten, obwohl er nicht anspruchsberechtigt ist oder um sie mehrfach zu erhalten, macht sich strafbar.

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