Job-Tickets sind wieder steuerfrei
Die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kosten nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Geld. Arbeitnehmer freuen sich daher, wenn der Chef die Fahrten mit Bahn oder Bus finanziell unterstützt oder auch einen Zuschuss zu den Benzinkosten leistet, falls ein eigenes Fahrzeug genutzt wird. So manches Unternehmen spendiert sogar ein Jobticket.
Ab dem 1. Januar 2019 fallen für solche Jobtickets keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Voraussetzung ist, dass:
- die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt)
- Aufwendungen für ein öffentliches Verkehrsmittel im Linienverkehr entstehen, z. B. für Einzelfahrscheine und Umweltkarten (Wochen-, Monats-, Jahreskarten) innerhalb der Verkehrsverbünde (Taxinutzung und Flüge sind nicht begünstigt)
Keine Rolle spielt, ob der Arbeitgeber das Ticket erwirbt oder einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer erworbenen Ticket leistet. Ebenso unerheblich ist, ob der Zuschuss jeden Monat geleistet wird oder einmal im Jahr. Der Vorteil muss auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.
Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet.
Beispiel
Ein Arbeitgeber leistet im Januar 2019 einen Zuschuss zu einer Jahresumweltkarte in Höhe von 700 €. Der Arbeitnehmer nutzt diese an 220 Tagen für seine Fahrten ins 15 Kilometer von seiner Wohnung entfernte Büro.
Der Zuschuss ist in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Er wird auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers (220 Tage x 15 km x 0,30 €/km = 990 €) angerechnet. Der Arbeitnehmer kann noch 290 € als Werbungskosten abziehen.
Die Tickets dürfen auch für private Fahrten genutzt werden. Es muss also nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil aufgeteilt werden. Die Steuerbegünstigung gilt allerdings nur für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Im Fernverkehr sind nur die Fahrscheine für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei.
Hinweis:
Zuschüsse zu den Arbeitswegen mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers sind weiterhin steuerpflichtig. Sie können jedoch wie bisher - in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) pauschal mit 15 % lohnversteuert werden.
(Stand: 21.12.2018)
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